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von Bayeru im Namen und Austrage des Buudes und desseu Oberaufsicht auvertrant werden solle.

Die Königlichen Bayerischen Ueber gab seommlssarien erwiederu hieraus: daß Seiue Majestät die solchergestalt im Frie- den Allerhöchsidenselben anvertrante unmittelbare Aufsicht über die Festung im Namen und Anftrage des Bnndes unter desseu Oberaussicht mit aller Sorgsalt führen werden, und sich hiemit gegen den dentschen Buud verpstichteu, alle Festungsgegeustände, insbesondere die Festungswerke und ihre Zubehörungen, die Mili^ tärgebände und das zur Verteidigung der Festung bestimmte Geschütz, bis zu dem Zeitpnnkte, da die Bnndesversammlung nach Art. 38 der Schlnßakte wegen Gefahr eines feindlichen Angriffes für den Bnnd oder für einen einzelnen Bnndesstaat die nothwen- digen Vorsichtsmaßregeln in Wirksamkeit zu setzen beschließt in trener Obsorge und in gutem Stande zu erhalten, ohne Eiuwilli- gung des Bundes davon nichts zu veränßern und daran nichts zu verändern, auch insbesondere darüber zu wachen, daß die Vor- räthe an Mnnition stets in der forderlichen Anzahl und Eigen- schalten vorhanden seien.

5. Die Königl. Bayerische Bnndestags-Gefandtschast übergibt der Vnndesversammlung die von dem Gonvernenr der Festung zu erstattenden Rapporte.

n^. Die Bnndestagsversammlung übt das nnter der Oberanssicht des Bnndes insbesondere begriffene Jnspeeti^onsrecht zu beliebigen Zeupnukteu aus, um, nnter Znziehung hnndesherrlicher Eommis- sarien von dem Znstande der Festung und den Unterhaltungs- arbeiten Einsicht zu nehmen. Geben die Berichte über diese Be- sichtigungen der Bnndesversammlung zu Ermnerungen Anlaß, so theilt sie dieselben der Königl. Bayerischen Regierung dnrch deren Vnndestags^Gesandtschast mit, und saßt, nach Verlaus einer für die Rückäußerung der Königlich Bayerischen Regierung bestimmten Frist, deshalb den geeigten Beschlnß, zu dessen nnverweilter Voll- ziehung die Königlich Bayerische Regierung das Ersorderliche an den Festungsgonvernenr (Eommandanten) verfügt.

Anßer den bezeichneten regelmäßigen Gegenständen der Jnspee- tion wird bei der ersten Jnspeetion vornämlich der Stand der^ Herstellung der Fesmng Landan in Betracht gezogen werden.

Die Bnndesversammlung geht von dem gerechten Vertranen aus, daß Seine Majestät der Köuig von Bayeru bei der Ver- weudung der zur Verstärkung des Vertyeidigungssystems von

Dentschland Allerhöchst ihnen anvertrauten fünfzehn Millionen

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 73. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/517&oldid=- (Version vom 31.7.2018)