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a, die für die Festung Ulm gehörigen Materialien werden von den Eingangszollämtern mit Begleitschein I aus das k. württembergische Hanptzollamt Ulm, welchem die weitere Behandlung überlassen bleibt, abgefertigte

b^ eine gleiche Abfertlgung auf das großherzoglich hessische Haupt- zollamt Mainz stndet für die zur Festung Mainz bestimmten Gegenstände statte

c) wenn für die großherzoglich badische Bnndes^Festung. Rastadt mit Ansprnch aus Zollfreiheit Lieferungen von Materialien und Re- anisiten eingehen, ist von dem Grenzzollamte, insoweit solches competent ist und wenn der Transportant es verlangt, die Ein- gangszoll^Bebandlung n^ch den allgemeinen Normen vorznnehmen, aus den Zollquittungen aber speeiell zu bemerken, daß bei dem nämlichen Amte die Zollrückvergütung für diejenigen zu der ge- dachten Bnndessestung bestimmten Effekten erfolgen wird, deren Uebernahme auf den wieder zu prodneire^nden Zollquittungen oder eigens von der Festung^ban-Direktion mit Unterschrist und Siegel bestätigt werden wird.

Wird jedoch die Verzollung an der Greuze vom Transpor- tanten nicht verlangt, so ist hinsichtlich der Abfertigung mit Be- gleitschein I auf ein eompetentes Zollamt im Jnnern ebenso wie oben für Ulm und Mainz angeordnet, zu verfahren.

Bei den Abfertigungen auf Begleitschein I können spezielle Revisionen, saus nicht besonderer Grnnd dazn vorhanden, nnter- bleiben.

München den 9. Jannar 1844.

Königliche General^Zoll-Administration. An sämmtliche k. Hanptzollämter. ^ Nr. 213.

e. Verfügung der königl. bayerischen General-Zoll-Administration.

Nachträglich zu dem Generale vom 9. Jannar 1844 Nr. 213 wird den Zollerhebungs^Vehörden erläuternd bemerkt. daß der ^. 42 der Zoll- ordnung. nach welchem ein Begleitschein I nur dann ertheilt werden darf, wenn der Eingangszoll der betreffenden Waare über 5fl. 15 kr. beträgt - bei den für die Bnndesfestungen bestimmten Gegenständen ansnahmsweise nicht i.: Anwendung zu kommen habe.

München den 21. Jannar 1845.

Königliche General^ell^v1r1inis^a^ie^ nn sämmtliche k. Hanptzollämter. N^ ^7iu.

Stranß Sanllnnnlg Bd. .^.^n. S. 134^

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 77. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/521&oldid=- (Version vom 31.7.2018)