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Die Fonds, Einkünfte, beweglichen und nnbeweglieyen Gater d^ katholischen Kirchen und ihrer Fabriken werden erhalten werdend und wenn dieselben zur Unterhaltung der Kirchen zu den Ansgaben für den Gottes^ dienst und zu den Gehalten der nöthigen Diener nicht znreichen so werden Seine Majestät den Abgang decken.

Art. V. Jn jeder Diözese sollen die bischösiichen Semmarien erhalt ten und mit einer hinreichenden Dotation in Gütern und ständigen Fend.s versehen werden^ in jenen Diözefen aber, in welchen solche Ansialten nicht vorhanden sind, sollen sie ehestens mit einer Dotation der nämlichen ^lrt hergestellt werden.

Jn die Seminarien werden jene Eandidaten angenommen und darin nach Vorschrift des heiligen Eoneilinms von Trient gebildet und nnterm richtet, deren Annahme die Erzbischöse und Bischöfe nach dem Bedürfnisse oder Nntzen der Diözese für gnt finden werden. Die innere Einrichtung^ der Unterricht, die Leitung und Verwaltung der Seminarien werden nach

den canonischen Formen der vollkommen freien Ansicht der Erzbischöfe

und Bischöfe nntergeben.

Die Vorsteher nnd^ Lehrer in diesen Seminarien werden von den Erzbischöfen und Bischöfen ernannt, nndd so wie sie es für nöthig oder nützlich erachten sollten, auch wieder entfernt werden.

Da den Bischöfen obliegt, über die Glanbens- und Sittenlehre zu wachen, so .verden sie in Ansübung dieser Amtspsticht auch in Beziehung auf die öffentlichen Schnlen keineswegs gehindert werden.

Art. VL Seine Majestät werden mit Beirathe der Erzbischöfe und Bischöfe für die Herstellung eines hinlänglich dotirten Hanfes forgen, in welchem kranke und alte wohlverdiente Geistlichen Unterftützung und Znstncht stnden können.

Art. VD. Seine königliche Majestät werden in Anbetracht der Vortheile, welche die religiöfen Orden der Kirche und dem Staate gebracht haben, und in der Folge auch noch bringen könnten, und um einen Beweis Allerhöchst Jhrer Bereitwilligkeit gegen den heiligen Stnhl zu ^eben, einige Klöster der geistlichen Orden beiderlei Geschlechts entweder ^znm Unterrichtender Jngend in der Religion und den Wissenschasten ode^ znr Anshilse in der Seelsorge oder znr Krankenpstege, im Benehmen mit dem heiligen Stnhle mit angemessener Dotation herstellen lassen.

^lrt. VI1I. Die Güter der Seminarien, Pfarreien, Benesteien, Kirchen - Fabriken und alle übrigen Kirchen -Stiftungen .verden stets tt^d ungeschmälert erhalten, und können weder veränßert, noch in Pensionen verwandelt werden.

Die Kirche wird auch das Recht haben,. nene Besttzungen zu e^ve^ den, und was sie nen erwirbt, soll ihr Eigenthnm nnter gleichem Rechle

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 87. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/531&oldid=- (Version vom 31.7.2018)