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dieser Vorschristeu zur Resideuz,^ unbeschadet jedoch der Autorität des ap.ostolischeu Stuhles durchaus verbuudeu.

Art. XL Der König oou Vayern wirb auf aue Pfarreien^ Eurat^ nnb einfache Benesieien präsentiren, aus welche Seine Vorfahren, die Her^ zoge und Ehursürsteu aus giltigem Patouats-Rechte, es mag sich dieses nun aus Dotauon, Fundatiou oder Bauführung gründen, präseutirt haben.

Außerdem werden Seine Majestät Zu alleu jenen Benesieien präsent trreu, zu welchen geistliche Eorporauouen, die gegenwärtig nicht mehr bestehen, präsentirten.

Die Unterthanen Seiner Majestät, welcbe sich im rechtmäßigen Be^ sitze des Patrouatsrechts nach obigen Titeln bessnben, werden serner zu den Psarreieu, Eurat- und eiusachen Benesieien, die nnter ihrem Patro- uatsrechte stehen, präsentiren.

Die Erzbischöse und Bischöse aber werden den präseutirten Geistlichen, wenn sie die erforderlichen Eigenschaften besitzen, nach vorgängiger Prü- frmg über Wissenschaft und Siueu, welche die Bischöse selbst vorzunehmen haben, wenn es sich um Psarreieu oder Eurat - Beuesseieu handelt, die eanonische Einsetzung ertheilen.

Uebrigens muß die Präseutatiou zu alleu diesen Benesieien innerhalb der uach den eanonischen Vorschristen bestimmten Zeit geschehen, anßerdem werden sie srei von den Erzbischöseu und Bischösen vergeben werden.

Alle übrigen Psarreieu, Eurat- und einsache Benesieien, welche die vorigen Bischöse der nnnmehrigen acht Kirchen in Bayern srei besetzt haben, werden von den Erzbischösen und Bischösen an Personen, die von ^Seiner Majestät genehmigt werden, srei vergeben.

Art. XII. Jn Leitung der Diözese sind die Erzbischöse und Bischöse besugt, alles dasjeuige ausznüben, was ihnen vermöge ihres Hirtenamtes krast der Erklärung ^oder Anordnung der eanonischen Satzungen nach der gegenwärtigen und vom heiligen Stnhle bestätigten Kirchen -Diseiplin zusteht, und insbesondere

a) zu Vieareu, Rathgeberu und Gehilseu in ihrer Vewaltung Geist- liche, welche sse immer hierzu tauglich studeu werden, auszustellend

b^ alle diejeuigen in den geistlichen Stand auszuuehmen und mit den eanonischen Titeln zu höheren Weihen zu besördern, welche sie für ihre Diözese nothwendig und uützlich erachteu, wenn dieselben vor- her die von den Erzbischösen und Bischöseu selbst oder ihren Vi- eareu mit Beiziehung der Syuodal-Eramiuatoreu vorzuuehmeude Prnsung bestaudeu habeu, dagegen diejeuigen, welche sie uuwürdig studeu, vom Empsaug^e der Weiheu auszuschließeu , ohne daß sie

hierin unter irgeud eiuem Vorwaude gehiudert werden köuueud

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 89. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/533&oldid=- (Version vom 31.7.2018)