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Geboten gebührende Achtung bezeigt werde: so werden Allerhöchstdieselben nicht gestatten, daß irgend etwas zu deren Herabwürdigung oder Verache tung geschehe, sondern ^vielmehr verfügen, daß ihnen von allen Obrigkeiten bei jeder Gelegenheit mit besonderer Achtung, und in der ihrem Stande gebührenden Art begegnet werde.

Art. XV. Die Erzbischöfe nne Bischöfe werden in die Hände Serner königlichen Majeftät den Eid der Treue in folgenden Worten ablegen:

^Jch schwöre und gelobe aus Gottes heiliges Evangelinm Gehorsam und Trene Seiner Majestät dem Könige. Ebenso verspreche ichd ^ keine Eommuuikation zu pstegen, an keinem Rathschlage Thell zu nehmen, und keine verdächtige Verbindung weder im Jnlande noch anstoärts zu unterhalten, welche der öffentlichen Rnhe schädlich sein könnte, und wenn ich von einem Anschlage zum Nachtheile des Staa- tes, sei es in meiner Diözese,^ oder sonst irgendwo Kenntniß erhalten sollte, solches Seiner Majestät anznzeigen."

Art. XVI. Dnrch gegenwärtige Uebereinknnst werden die bisher ^ in Bayern gegebenen Gesetze, Verordnungen und Versügungen, insoweit sie denselben entgegen sind, als anfgehoben angefehen werden.,

Art. XVII. Alles Uebrige, was kirchliche Gegenstände und Perfonen betrifft^ wovon in diesen Artikeln nicht ansdrückliche Meldung geschehen ift, wird uach der Lehre der Kirche und nach der bestehenden und ange^ nommenen Diseiplin derselben behandelt werden. Sollte aber in Znkunft sich ein Anstand ergeben, so behalten sich Seine Heiligkeit und Seine Majestät vor, Sich darüber zu benehmen, und die Sache aus stenndschast- liche Weise beiznlegen. ^

Art.^ X.VIIl. Beide eontrahirende Theile versprechen für Sich und Jhre Nachfolger genane Beobachtung alles dessen, worüber man in diesen Artikeln gegenfeitig übereingekommen ist, und Seine königliche Majestät werden gegenwärtige Uebereinknnft als Staatsgesetz erklären.

Ferner verfprechen Seine königliche Majestät für Sich und Jhre Nachfolger d nie aus irgend einem Grnnde den Artikeln dieser Ueberein- knnft etwas beiznfügen, oder daran abznändern, oder diefelben ansznlegen ohne Dazwischenknnft und Mitwirkung des apostolische^ Stnhles.

Art. XIX. ^Die Answechslung der Ratisteationen gegenwärtiger Uebereinknnft soll innerhalb 40 Tagen vom Tage der Unterzeichnung an, oder früher^ tve-^ es geschehen kann^ erfolgen

Gegeben zu Rom den 5. des Mouats Junius im Jahre 1817.

Hereules, Eardiual Eonsalvl.

Easimir Hässelin,

^Bischos von Ehersones.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 91. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/535&oldid=- (Version vom 31.7.2018)