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abzulegende Eid lediglich aus die bürgerliche Verhältnis sich beziehe, und daß sie dadurch zu uichts werden verbindlich gemacht werden, was den göttlichen Gesetzen oder den katholischen Kirchensatzungen entgegen wäre. Anch erklären Wir nenerdings, daß das Eoneordat, welches als Staatsgesetz gilt, als solches angesehen, und vollzogen werden soll, und daß alleu Behörden obliege, sich genau nach seinen Bestimmnugen zu richteu. Tegernsee den 15. September 1821.

Maximilian Joseph. Reg.-Bk. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1821. Nr. 31 S. 803.

3. Staats -Ministerial-Cireular-Verorduung, den Vollzng des Con- eordates betreffend.

Jndem der köuiglicheu Regierung in der hierneben beigesügteu Ab- schriff dasjeuige Publikaudum, den Vollzug des Eoueordats betreffend, welches Seine köuigliche Majestät durch das uächsterscheiueude allgemeine Regierungs- und Jntelligenzblatt znr allgemeinen Kenntniß bringen lassen werden, zur Wissenschaft und Nachachtung mitgetheilt wird, geschieht der- selben ungleich die Eröffnung, daß der Tag Zur Pnblieation der Eireum- scriptions^Vnlle auf Souutag den 23. d. M. festgesetzt sei, an welchem Tage die Verkündung der Bulle Vormittags in der Eathedralkirche jeder Diözese vor ssch gehen und mit einem feierlichen Te Dcnm. während welchem die Glocken in allen katholischen Kirchen der Stadt geläutet werden köuueu, beschloffen werden wird.

Da der Act dieser Publieauou blos als eine kirchliche Angelegenheit erscheint, so sindet eine amtliche Theilnahme von Seiten der Eivilantori- täten an demselben nicht statt.

Es nnterliegt übrigens keinem Anstande, daß die Bnlle auch an die Thüre der Eathedralkirche angehestet werde.

Der Verfügung der geistlichen Behörden bleibt auch überlassen, gleich^ Zemg ein angemeffenes Daukgebet in den übrigen Psarrkirche anznordne.

Die königliche Regierung wird hierauf zu verfüge wisse, daß de Anordnunge von Seite des Elees zum Behnse besagter Pnblieatiou kein Hinderniß gemacht werde.

Müucheu den 15. September 1821.

Auf Seine Majestät des Königs Allerhöchste Befehl. Staatsministerinm des Jnnern. nn sämmtl., k. Regierungen, Kammer des Jnnern, als o ergangen. Nr. 13782.

^öumger Sawwkung Bd. ^iu. ^. 282. S. 289.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 93. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/537&oldid=- (Version vom 31.7.2018)