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weiuge Versügung, sei es durch Errichtung einer eigenen psarrei in einem ober mehreren der genannten Orte, oder dnrch Filialverbindung derselben mu einer uahe gelegenen psarrei in Bayern, getroffen wordeu, in der bisherige Weise von den psarrern zu Mißlareuth, Sachsgrüu und Posseck verseheu werden.

Art. IIL Bis diese Vereiuigung der Filialen zu Müucheureuth, ^ Oberhartmauusreuth und Neutschau mit der Mutterkirche Mißlareuth, Sachsgrüu und poffeck ausgelöst ist, habeu diese psarrer auch in den Bezügen der bisherigen Einkünste aus jenen Filialen zu verbleiben, diese Eiuküuste, sie mögen von welcher Art immer sein, sallen aber sosort hin- weg, sobald eine Auspsarrung eintritt.

Art. IV. Die k. bayerische Regierung verpachtet sich, von dem Vorbehalte der Trennung der genannten bayerischen Filialen von den bezüglich des Patronats an die Kroue Sachseu übergehende Psarreieu, nur bei einer eiutreteudeu Psarrerledigung Gebrauch macheu zu wolleu.

^ Art. V. Deu aus den mit dem Patrouatsrechte an die Krone Sachsen übergehenden Psarreien angestellten Geistlichen bleibt von der k. bayerische Regierung gestattet, sich um erledigte geisiliche Stelleu im Köuigreiche Bayeru zu bewerbe.

Art. VI. Gleichzeitig macht sich das k. sächsische Gouvernement verbindlich,

a) in den Verhäunissen der aus den mit dem Patronatsrechte an die Krone Sachsen übergehenden Psarreien dermalen angestellten Geist- lichen keinerlei deren Rechte beeinträchtigende Aenderung ohne deren Znstimmung zu bewirten und

b^) diesen Geistlichen zu verwillige, sich um erledigte geistliche Stellen im Königreich Bayern zu bewerben, und wenn ihnen solche ver- liehen werden, sie ungehindert antreten zu lassen, wohingegen aber auch

o) dieselben den in Sachsen geltenden Diseiplinar-Vorschriften, na- mentlich der dnrch straswürdiges Verhalten eintretenden gesetzlichen Snspension oder Remotion, nnterworfen bleiben. Art. VlI. Königlich sächsischer Seits wird sowohl im eigenen als im Name der betheiligte Kirche^ und psarrstistungen für die Vergangen- heu sowohl als Znkuust, aus alle und jede Ansprüche an das k. bayerische Aerar wegen banlicher Unterhaltung der zu jenen Patronats- oder soge- uauuteu Streitpfarreien gehörige Kirche- und Pfarrgebäude, Verzicht geleistet.

Art. VI.lI. Die von dem k. bayerischen Aerar bisher bestriuenen

Addiuoual-Besoldungen von jährlichen

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 95. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/539&oldid=- (Version vom 31.7.2018)