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V. Abschnitt.
Jurisdictions-Verträge in Bezug auf Concurs-Wesen.




1. Übereinkunft zwischen der königlich bayerischen Staatsregierung und der fürstlich Reuß-Plauen’schen, der jüngern Linie, gemeinschaftlichen Landesregierung, über gegenseitige Anerkennung des allgemeinen Gantgerichts.

Zwischen der königlich bayerischen Staatsregierung und der fürstlich Reuß-Plauen’schen, der jüngeren Linie, gemeinschaftlichen Landesregierung zu Gera ist über gegenseitige Anerkennung des allgemeinen Gantgerichtsstandes und über gleiche Behandlung der beiderseitigen Unterthanen in Concursen folgende Übereinkunft abgeschlossen worden.

§. 1. Wenn der Unterthan des einen Staates, wo er seinen Wohnsitz hat, in dem andern begütert ist und in Concurs geräth, so wird von beiden Staaten das Gericht des Wohnsitzes des Schuldners als allgemeines Gant-Gericht anerkannt.

Partikular-Concursen soll nur in folgenden zwei Fällen Statt gegeben werden, nämlich:

1) zu Gunsten der Erbschafts-Gläubiger, welche in Ansehung der Erbschaft das ihnen zustehende außerordentliche Separations-Recht geltend machen;
2) wenn der Gemeindschuldner in dem einen oder andern Staate eine abgesonderte Handlung, Fabrik oder anderes dergleichen Etablissement besitzt, weshalb zum Vortheile derjenigen Gläubiger, welche in Ansehung solcher Etablissements denselben besonders kreditirt haben, ein Particular-Concurs eröffnet werden darf, welcher Concurs zu eröffnen ist, ohne Unterschied, ob darauf von einem dem Königreich Bayern oder den fürstlich Reußischen Landen als Unterthan angehörigen Gläubiger dieses Etablissements angetragen wird.

§. 2. Alle Forderungen, sie seien auf ein dingliches oder persönliches Recht gegründet, sind allein bei dem allgemeinen Gantgericht einzuklagen und das außerhalb Landes befindliche Vermögen des Gemeinschuldners wird nach geschehener Veräußerung der Grundstücke und Effecten durch den Richter der gelegenen Sache und nach vorgängiger Mittheilung des Lokations-Urtheils an diesen, dem Gantgerichte abgeliefert.

§. 3. Dagegen zieht der allgemeine Gerichtsstand die bereits anhängigen Rechts-Sachen nur rücksichtlich der Lokation an sich, so, daß

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Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 54. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/54&oldid=- (Version vom 29.12.2019)