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80 Schäffel 3^ Metzeu Korn, 1 " 43^ " Gerste und 59 " ^ Haber

bayerischen Gemäßes aus den k. sächsischeu Orfschafteu Berglas, Dehles, Reiuharbs- wald, Droscheureuth, Ebersberg, Gaßenrenth, Grobau, Guteusürst, Hemersgrüu, Kemnitz, Krebes, Lottenreuth, Mißlareuth, plosen^ ^ berg, poffeck, Ramoldsrenth, Rnderitz, Sachsgrün, Schönlind und Zöberu als sogeuannte psaffenschäffet, 2. mit 15 kr. sränkisch oder 18^ kr. rheinisch in Geld, sogeuannte pfaffeuschäffelgilt von dem Rittergnte Droschenrenty, vom k. Rent- amte in Hof erhoben worden sind, der Krone Sachsen ohne Ge- währ für die einzelnen dergestalt eedirt und übereignet, daß dieses Giltgetreid und die Geldreichniß zur Versallzeit im laufeudeu Jahre . und in Zukunst sortwährend von der gedachteu Krone in Gemäß- heu der denselben bereits anshändigten , dnrch die Lianidauons- Verhandlungen bestätigten Verzeichnisse der Zinspstichtigen in dem- selben Rechtsnmsange für sich eingehoben und benützt werden könueu, nach welchem dies srüher zu Gnnsten des k. bayerischen Aerars geschehen ist. Jn Gemäßheit dieser Eession werden die hiernnter betroffenen Grnnd- eigentyümer von der k. bayr. Regierung an die Krone Sachsen überwiesen.

Art. XIV. Von den in vorstehendem Artikel bezeichneten Get.eide- renten kömmt vor Allem in Abzng diejenige Vergütung zu

I64 st. 221^ kr. rheiuische Währung für die Additional-Geldbesoldung der Pfarrer in .Eichigt, Großzöbern, Krebe^, Mißlareuth, Sachsgrün und Wiedersberg, dauu die Vergütung für die Additional-Naturalbesoldung des Psarrers zu Wiedersberg zu 2 Schäffel 11^ Metzeu Korn,

welche die Krone Bayern an die Krone Sachsen wegen der von dieser übernommenen Fortentrichtung dieser Leistungen zu gewähreu hat. (Art. X.)

^lrt. XV. Die Kroue Sachseu verpachtet sich, der Kroue Bayern für die Eesston der sich hiernach entziffernden Getreiderenten eine nach den Normen des für das Königreich Sachsen bestehenden Ablösungsge- setzes vom 17. März 1832 berechuete Vergütung von 13,173 Thaler, 22 Nengroschen, 5 ps.

(Drerzehntansend einhnndert drei und siebenzig Thaler, zwei und zwauzig Neugroschen, süns Pfennige),

oder:

23,054 st. 3^.. kr. rheinisch (Dreinndzwanzig Tansend und vier und fünszig Gulden, drei Kreuzer, drei Psennige)

zu gewähreu.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 97. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/541&oldid=- (Version vom 31.7.2018)