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^ ^schnitt.

^erlra^e uber miide ^amilieu^ti^.uu^eu.

..I. Den wechselseitig freien Genuß der in dem Königreich Bayern und in dem Großherzogthum Badeu strr die Abkömmlinge gewisser Familien oder Orte und Distrikte bestehenden Stistungen betreffend.

Auf Vesebl Seiner Mnjestnt des Königs^ Nachdem Seine Majestät der König diejenige Uebereinknnft genehmigt haben, welche Allerhöchstderselben bevollmächtigter Minister und außer- ordentlicher Gesandter an dem großherzoglich Badenschen Hofe mit derne selben über die wechselseitige ungehinderte Benntzung der in den beider- seitigen Staaten für die Abkömmlinge gewisser Familien oder Orte und Distrikte errichteten Stistungen abgeschlossen hat, so wird nnnmehr diese Uebereinknnst zu Jedermanns Wissenschaft durch das Regierungsblatt öffeutlich bekannt gemacht.

München den 26. Jnli 1809. Staats-Ministerinm der answärttgen Augelegeuheiteu.

Uebereinknnft.

Da sowohl in den königlich bayerischen als in den großherzoglich badischen Staaten Stistungen bestehen, welche^für die Abkömmlinge gewisser benannter Familien, oder Orte und Distrikte dnrch die Errichtungsnrkunde bestimmt sind, Seine königliche Majestät von Bayern aber sowohl, als Seine königliche Hoheit der Großherzog von Baden des Willens sind, bei den eingetretenen Länderveränderungen die Rechte der Privaten möglichst nnverändert zu lasten e so ist von den Unterzeichneten, Namens ihres Allerhöchsten und höchsten Hoses, einverständlich folgende Verabredung ge- troffen worden.

Die königlich bayerischen Unterthanen sollen zu der Benntzung der obeu bezeichneten Stistungen der großherzoglich badenschen Staaten und die großyerzoglich badenschen Unterthanen znr Benntzung der gleichsalls oben erwähnten Stistungen der königlich bayerischen Staaten, ohne Unter- schied, ob die Eollatnr oder Präsentation den Landesregenten, oder Eor- porationen, oder Privaten des einen oder des andern von beiden Staaten znsteht, und ob sie schon dnrch die Landesgesetze an dem Ansenthalte auf den in den Stistungen vorgeschriebenen Stndienanstalten verhindert sind,.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 100. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/544&oldid=- (Version vom 31.7.2018)