Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/549

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Theilungs- Forderun gen.

1^. 6. Jede der beiden Staatsregierungen von Oesterreich und Bayern tritt jene Ansprüche, welche in Folge der Theilung des Landes Salzburg im Jahre 1816 hinsichtlich der Theilung des Vermögeus ver- schiedener Stiftungen des anderen Staates zwischen Oesterreich und Bayern erhoben, und nicht bereits ausgegeben worden sind, an die andere Regierung vollständig ab.

.^. ^. Jn Folge dieser Abtretung soll jede Regierung berechtigt seind von den betreffenden eigenen Stistungen einen angemessenen Ver- n.^gensbetrag abnehmen, und für jene Zwecke zu verwenden, welche den gegen die Stiftungen des andern Staates gerichteten Theunugs-Ansprücheu zu Grnnd gelegen haben.

^. 8.. Jeder Regierung kommt es zu, uach eigenem Ermeffen zu bestimmen, welche jener Stistungen, gegen die ein Theilungs -Ansprnch erhoben worden ist, in Folge der im ^. 1 sestgesetzten gegenseitigen Ab- tretung einen Theil ihres Vermögens heranszngeben haben, und in welchem Maaße diese Heransgabe stattstnden soll.

^. 9. Beide Regierungen werden bei der Bemeffung des den Stis- tungen abznnehmenden Vermögens^Betrages deren Schonung möglichst im Ange behalten, denselben sohin aus den nnansweichlichen Bedarf einschrän- ken, und auch eine Berechnung von Zinsen von dem heranszngebenden Betrage für die Zeit znrück bis zum 1. Mai 1816 - als dem eigen.- lichen Zeitpnnkte der Vermögens-Abtretung - nicht eintreten lasten.

^. 10. Da die an Oesterreich übergehenden bayerischen Theilungs- Ansprüche überwiegend sind, so verpflichtet sich Oesterreich von dem bei seinen T^eilungs-Stistungen zu erholenden Vermögens^Betrage die Snmme don 74^570 st. 4 kr. 2 pf. R. W. (Viernndsiebenzig tansend sünshnndert siebenzic^ Gnlden, vier Krenzer, zwei Psennige) an Bayern als Panschal- Absindung für den Mehrbetrag seiner Theilungs - Ansprüche hinanszu- zahlen.

l^. 11. Dnrch die hier stipnlirte ^ gegenseitige Ueberlastung der Theilung^-Forderungen und dnrch die von Oesterreich zngestandene Absin- dung für den Mehrbetrag der an Oesterreich übergehenden bayerischen Theilungs -Ansprüche sollen alle und jede Ansprüche, welche aus Anlaß der in den Jahren 1814 und 1816 in Tyrol, in Vorarlberg und Salz- bnrgd im Jnnviertel und Hansrnckkreise eingetretenen Territorialverän- derungen hinsichtlich der Theilung des Vermögens oder der Renten einer Stistung des andern Staates entweder wirklich erhoben worden sindd oder hierans hätten abgeleitet werden können, zwischen beiden Staaten völlig und für immer erloschen und abgethau sein.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 105. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/549&oldid=- (Version vom 31.7.2018)