Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/553

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1^. 2^. Durch Anerkeunrmg der im vorstehenden ^ angesetzten Be^

träge beheben sich alle gestellten Ansprüche wegen unberechtigter Rechnungs.. guthaben, so weit diese aus sörmlich stualisirten Rechnungen beruhend und nicht etwa solche Ersätze betreffen, für welche jeder Rechnungsle.ger auch nach fiualisirtem Rechuungswesen noch immer in Hastung bleibt.

^. 30. Dagegen sollen alle jene Ansprüche der beiderseitigen Su^ tungen und Rechnungsleger gegeneinander, welche entweder die Legung noch mangelnder Rechnungen oder Guthabeu aus noch nicht finalisirten Rechnungen zum Gegenstande haben, für beide Theile offen, und der ab- gesonderten Anstragung dnrch die Betheiligten im gewöhnlichen admini- stranveu Wege vorbehalten bleiben.^

So weit die hier vorbehaltenen Ansprüche in den Sustungsverhaud- lungen zur Sprache gekommeu sind, erscheinen sie im Verzeichniß III anf- geführt.

^. 31. Die Regierungen Oesterreichs und Bayerns versprechen sich gegenseitig die nöthigen Ansträge zu erlassen, damit die Erledigung dieser Ansprüche aus dem angezeigten Wege alsbald stattssnden könne, und die sohin znr Geltung gebrachten im nachbarlichen Einvernehmen auch berich- tigt werden.

^. 32. Nach den von .^. 5 bis .^. 31 enthaltenen Anerkennungen und Bestimmungen stellt sich der Ziffer sämmtlicher zu realisirendeu For- derungend jedoch ohne Veranschlagung der Beträge, welche beide Staaten nach ^. 7 bei den eigenen Stistungen aus dem Titel der abgetretenen ^heilungsforderungen zu erholeu und für sich zu verwenden haben: ^

für Oesterreich mit 199,000 st. 8 kr. 2 pst R. W. (Einhundert ueun und nennzig Tansend Gnlden, acht Krenzer, zwei Pfennige),

für Bayern mit 229,000 fl. 8 kr. 2 pf. R. W. (Zwei hnndert nenn und zwanzig Tansend Gnlden, acht Krenzer, zwei Pstnnige),

wobei sich eine Differenz zu Gunsten Bayerns mit 30,000 st. R. W. (Dreißigtausend Gulden) ergibt.

l^. 33. Die Bedeckung dieser anerkannten Forderungs-Snmme soll, so weit sie sich gleich steht, dnrch Gegenrechnung und Eompensation statt- sinden.

l^. 34. Jeder Staat übernimmt sonach die oben anerkannten For- derungen der Stistungen des andern Staates an Zahlungsstatt für die ^orderungen seiner eigenen Stistungen und wird deshalb die, seiue Stis- tungen treffenden Leistungen gegen den andern Staat einerseits einheben. und hiemit, und mittelst der in Folge der Seauestratiou .c. bereits in Häuden habenden Summen, die Forderungen seiner Stistuu^gen gegen den andern Staat audererseits bedecken.

^. 35.. Die Differenz per 30,000 fl. R. W., welche Oesterreich

in Folge der im ^. 33 bestimmten gegenseitigen Forderungs-Eession mehr

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 109. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/553&oldid=- (Version vom 31.7.2018)