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so wird solches hiermit durch das Regierungsblatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

München den 5. Juli 1834.

Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern.
Reg.-Bl. f. d. Königreich Bayern f. d. J. 1834, Nr. 36. S. 929–931.


5. Bekanntmachung, den Beitritt der Kantone Uri und Zug zur Uebereinkunft des Königreichs Bayern mit den Schweizer-Kantonen in Ansehung der Concurs-Rechte der beiderseitigen Staats-Angehörigen betreffend.

Nachträglich zur Bekanntmachung vom 5. Juli d. Js., die Uebereinkunft mit den Schweizer-Kantonen in Ansehung der Konkursrechte der beiderseitigen Staatsangehörigen bei Konkursen betreffend, wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß inzwischen auch die Kantone Uri und Zug derselben förmlich beigetreten sind, und deren Bestimmungen sonach auf genannte zwei Kantone gleichmäßige Anwendung finden.

München, den 24. August 1834.

Königliches Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern.
Reg.-Bl. f. d. Königreich Bayern f. d. J. 1834, Nr. 41. S. 1005.


6. Entschließung des königlich bayerischen Staats-Ministeriums der Justiz vom 19. Februar 1857 Nr. 5147, an die königl. Appellationsgerichte diesseits des Rheins, betreffend die gegenseitige Anerkennung der Universalität des Gerichtsstandes des Konkurses zwischen Bayern und Frankfurt a. M.

Die Regierung der freien Stadt Frankfurt hat sich in Folge neuerlich gepflogener Verhandlungen bereit erklärt und dem entsprechend die dermaligen Justizbehörden angewiesen, in allen Fällen, in welchen von einem bayerischen Gerichte gegen einen bayerischen Staatsangehörigen der Konkurs eröffnet ist, die Universalität des hierdurch begründeten Gerichtsstandes auch in Bezug auf das im Gebiete der freien Stadt Frankfurt gelegene Mobiliar des Kreditors anzuerkennen, mit der einzigen Modification, daß der Bestimmung des (Frankfurter-) Gesetzes vom 10. Jänner 1837 „die Rangordnung der Gläubigen im Konkurse etc. betreffend“ lit. B. dieselbe Geltung bei den bayerischen Konkursgerichten gewahrt bleiben soll, welche sie bei dem Frankfurter Konkursgericht haben würde.

Diese Bestimmung lautet wörtlich:

B. „Die Waaren, Effekten, Gelder, welche irgend ein Gläubiger nach Vorschrift der Wechselordnung (von 1739) Art. 50. und Art. 54. besitzt, können nur nach seiner vollen Befriedung für Kapital, Zinsen und Kosten zur Masse gezogen werden.“

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 57. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/57&oldid=- (Version vom 6.1.2021)