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Art. 14. Wer sich der wiffentlichen Verhehlung eines Deserteurs oder Militärpflichtigen eiues audern Bundesstaates, oder der Beförderung der Flncht desfelben schnldig macht, wird nach den Landesgese^en des Hehlers so bestrast, als wenn die desertirenden oder abtretenden Jndivi- dnen dem Staate selbst angehörten, in welchem der Hehler wohnt.

Art. 15. Wer Pserde, Sättel, Reitzeng, Armatnr- und Montirungs- stücke, welche ein Deserteur aus einem andern Bnndessiaate bei seiner Entweichung mitgenommen hat, an sich bringt, hat selbige ohne Ersatz znrückzngeben, und wird, wenn er wnßte, daß ^sie.^von einem Desertenr herrührten, ebenso bestrast, als wenn jene Gegenstände dem eigenen Staate entwendet wären.

Art. 16. Eigenmächtige Versolgung eines Deserteurs oder austre- treteuden Militärpslichtigen über die Gränze ist zu uutersagen. Wer sich solche erlanbt, wird verhastet und znr gesetzlichen Bestrasung an seine Regierung abgeliesert. Als eigenmächtige Versolgung ist aber nicbt an- znsehen, wenn ein Eommandirter in das jenseitige Gebiet abgesandt wird, um der Ortsobrigkeit die Desertion zu melden. Der Eommandirte dars sich aber an dem Desertenr nicht vergreisen, widrigenfalls er,^ wie vor- erwähnt, zu bestrasen ist.

Art. 17. Jede gewaltsame oder heimliche Anwerbung in anderem Territorium, Versührung zur Desertiou oder. zum Austreten von Militär- Pflichtigen, ist in dem Staate, wo solche geschieht, nach den Gesetzen des- selben zu bestrasen. Wer sich der Bestrasung durch die Flucht eutzieht, oder von seiner Heimath aus aus obige Art aus jenseitige Unterthanen zu wirken sncht, wird, aus dessällige Reqnisition, in seinem Laude zur Untersuchung und gesetzlichen Strase gezogen.

Art. 18. Allen vor Abschlnß dieser allgemeinen Earteleonvention desertirten oder ausgetretenen, in den Artikeln 1, 2, 3 und 12 bezeichneten Jndividnen, wird eine Amnestie dahin zugestanden, daß sie für ihre Person entweder nnter nicht zu versagender Entlassung aus sremdeu ^Militär- diensten, oder unter der Freiheit, darin zu verbleiben, wenn sie ihren Wnnsch deshalb binnen der Frist eines Jahres erklären, srei und unan- gesochten, jetzt odsr künstig, ihre Heimath wieder besnchen dürsen. Wenn sie in iyre Heimath znrückkehren, treten sie jedoch in diejenige Verbind- lichkeit zum Militärdienste wieder ein, welche daselbst noch gesetzlich für sie sortbesteht. Anch gelangen sie wieder znr sreien und nnbeschränkten Versügung über ihr dort besindlichesd jetziges oder künstiges Vermögen, insoserne dasselbe nicht dnrch Gesetz und Anssprnch der kompetenten Be- hörde bereits der Eonsiscation anheimgesallen ist.

Art. 19. Die Bnndesglieder machen sich verbindlich, keine besonderen

Eartele unter ssey bestehen zu lassend oder von nun an einzngehen, deren

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 130. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/574&oldid=- (Version vom 31.7.2018)