Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/575

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


555

Befummnugen mit den Grundsätzen dieses allgemeiueu Eartels in Widern spruch fteheu.

Art. 20. ^Vorstechende Earteleouveuuou triu vom heutigen Tage an in volle Wirksamkeit.

Franksurt am Main den 10. Februar 1831.

Pnblierrt durch Bekauutmachung des königl. bayer. Staats -Ministeriums des köuigl. Hauses und des Aenßern vom 9. April 1831.

Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1831 Nr. 17. S. 241^251.

2. Bekanntmachung. Die Erläuterung der allgemeinen Carter Convention unter den dentschen Bundesstaaten und die Vertane gerung des in dem 18. Artikel derselben sestgesetzten Termines betressend.

Nachstehende Erläuterung zu der in dem Regiernugsblaue y. J. 1831 Nr. 17 kund gemachten allgemeinen Earteleonvenuon nnter den dentschen Bnndesstaaten und Verlängere des in dem 18. Artikel derselben fest^ gesetzten Termins ist mit Beistimmung der Krone Bayern in der 17. Bnn^ destagssttzung vom 17. Mai dieses Jahres beschlossen worden, und wird hierdnrch znr Darnachachtung bekannt gemacht, mit dem Anhange, die sämmtlichen Kreisregierungen haben zu versügen, daß die Publikatiou des Arukels 18 des Eartels mit Rücksicht aus die in demselben allegirte Disposttion des Artikels 12 in allen Gemeinden und bei den Gewerbe Vereinen durch die Distrikts-Polizei-Behörde besonders vollzogen werde.

München den 31. Jnli 1832.

Königl. Bayer. Staats-Ministerinm des Königl. Hanses und des Aenßern.

1. Nach den Bestimmungen des Artikels 9 der Eartel-Eonvenuon vom 10. Febrnar 1831 können Gensdarmen, Polizeidiener, Miluär- und Sicherheitswachen und überhaupt alle obrigkeitucheu Persoueu und Dieuer, soserne in ihrer Dieustobliegeuheit die Wachsamkeit aus alle verdächtigen Persoueu liegt, keine Prämie ausprecheu, wenn sie Deserteure oder von dieseu mitgeuommeue Pserde einliesern.

2. Allen vor Abschluß der allgemeinen Eartel-Eonpention deserurten oder ansgetretenen, in den Artikelu 1, 2, 3 und 12 bezeichueteu Jndivi- dnen, sie mögen zu den Trnppen oder in die Lande eines Bnndesgliedes übergetreten, oder daselbst der ihnen obliegenden militärischen Dienst- Verbindlichkeit ausgewichen setn.. kommt die im 18. Artikel zugesicherte

Amnestie zu.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 131. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/575&oldid=- (Version vom 31.7.2018)