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3. Die am 10. Febrnar d. J. abgelaufen einjährige Frist, binnen welcher sich diejenigen, denen die Amnestie zugestanden wird, in Gemäßheit des Art. 18 der Eartel- Eonvention zu erklären haben, ist durch den in der 11. diesjährigen Sitzung gefaßten Beschlnß, vom 5. April l. Jrs. an gerechnet, aus weitere 6 Monate, sonach bis zum 5. Oetober 18.^2, verlängert worden. Jn Absicht aus Desertenre, die sich in den überseeischen Besitzungen einer europäischen Macht besinden, welche zngleich Bnndes- Regierung ist, wird die angemessene Verlängerung des Amnestie-Termines dem billigen Ermessen der Regierungen überlassen.

4. Den in die Militärdienste eines andern Bnndesgliedes überge- tretenen Jndividnen steht sret, in demselben znr Ansdienung ihrer einge- gangenen Eapitnlation zu verbleiben, oder aus denselben zu treten, in welchem letzteren Falle ihnen die Entlassung nicht verweigert werden darst

Die Regierungen werden den Militär - Behörden aus.tragen,. ihre Untergebenen mit dem Art. 18 der Eartel -Eonvention und dessen Erwei- terung bekannt zu machen, und diejenigen Personen, welche die Wohlthat der Amnestie ansprechen wollen, haben binnen der noch bis zum 5. Oetober verlängerten Frist ihrer vorgesetzten Militär -Behörde ihre Erklärung zu Protokoll abzugeben , widrigensalls ihueu vor Ablauf der freiwillig über^ uommenen Dienstzeit die Entlassung versagt werden kann.

Von dieser srei zu Protokoll abgegebenen Erklärung ist die Mittheilung an die Heimaths-Behörde zu machen.

5. Bei den Jndividnen, die in das Gebiet einer nicht zum Bnnde gehörigen Macht desertirt sind und sich von da in Bnndesgebiet begeben hohen, von welchem sie znrückkehren wollen, wird es der Benrtheilung der betreffenden Regierung überlassen, inwiefern sie nach den hierbei obwal- tenden Verhältnissen die Wohlthat der Amnestie nach Art. 18 aus dieselben

anwendbar erachtet.

6. Die in dem Art. 18 zngesicherte Amnestie, deren Frist dnrch Bnn- desbeschlnß vom 5. April d. J. bis zum 5. Oetober 1832 verlängert worden .st, steht den betreffenden Jndividnen auch in dem Faue zu wenn sie in solche Staaten der Bnndesglieder entwichen stndd mit welchen schon früher besondere Eartelle bestanden haben.

7. Gegenwärtiger Beschlnß soll öffentlich bekannt gemacht, auch in den Bnndesstaaten in den Amtsblättern und Gesetz -Sammlungen anfge- nommen werden.

Reg-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d J.^1832. Nr. 30. S. 53e^540.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 132. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/576&oldid=- (Version vom 31.7.2018)