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Art. 7. Bei gleichzeitigen Märscheu von größeren Truppeukörperu bleibt den köuigl. Kreisregierungen , als Oberkommissarien, vorbehalten, einen Tyeil derselben aus andern, der eonventionsmäßigen parallel laufen- den Etappenronten jedoch so zu instradiren, daß der Stab oder der Eom- mandant der marschirenden Trnppen aus der eonventionsmäßigen Hanpt- ronte bleiben. Von dieser Maaßnahme sind die treffenden kaiserlichen Militärkommandos dnrch die einschlägigen königl. Kreisregierungen recht- zeitig in Kenntniß zu .setzen.

Die Bestimmung der Etappenstationen aus solchen Parallelronten steht gleichfalls den königl. Kreisregierungen zu, mit der Beschränkung, daß, wo die Etappenmärsche zu Fnß znrückzulegen sind, die eiuzelueu Nacht- statioueu nicht über drei Meileu Entseeung vom letzten Nachtstatiousorte sestzusetzeu sind und daß immer uach drei solchen Marschtagen ein Rast- tag svlgt-

Art. 8. Den DistriktspoliZei-Behörden, als Uutermarsch-Eommissa- riateu, bleibt vorbehalteu, eiuzelueu kaiserliche Truppeu-Abtheilungen aus ^ bis 1 Stuude Eutseruung vor- oder rückwärts der Etappeustatiou die Ouartiere in beuachbarteu Orteu auzuweiseu, wenn dies zur Schouung der Ouartier-Tr.lger der Etappeustatiou uothweudig erscheiut.

Art. 9. Die Haudhabung der Orduung, so wie die soust ersorder- licheu Vorkehrungen und Maaßuahmeu werden durch die Distrikts^Polizei- Behördeu versügt. Bei Durchmärsche größerer kaiserlicher Truppekörper werden erforderliche Falles die köuiglicheu Kreis -Regierungen besondere Eivil-Eommissäre abordnen.

Die Ernennung kaiserlicher Platzeommaudauteu an bayerische Etap- peorte sindet nicht statt.

..^a.^. 3. Einquartirung und Verpstegung^ Fourage und Vorspann.

Art. 10. Die Verpsiegung eiues einauartirteu kaiserliche Uuter- ofsiziers oder Soldateu hat zu besteheu:

a^ zum Frühstück aus einer uahrhafteu Suppe, b^. zum Mittagesseu aus einer uahrhafteu Suppe, Gemüse, 1^ Pstmd Fleisch oder in Ermangelung des letzteren einer ergiebige Mehl- - speise, dann 1^ Maaß (1^ Litre) Bier, c) zum Abeudesseu aus Suppe und ^ Psuud Fleisch oder statt des letztere ^ Maaß (^ Litre) Viere - statt der 1^ Maaß (^ Litre) Bier kann je uach de Verhältuisse des Ortes 1^ Maaß (1^ Litre) Wem, ^oder ^ Maaß (1^ Litre) Brauutweiu ge-^ reicht werden.

Die tägliche Brodportiou beträgt 11^ Psuud oder für jede der drei Mahlzeuen 1^ Psuud.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 135. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/579&oldid=- (Version vom 31.7.2018)