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befreiende Alter noch nicht erreicht ^aben, die festgesetzte Redimtrungs- Summe eingezogen werden könne, ohne^ daß dnrch die Einsorderung dieser persönlichen Leistung den Grundsätzen der Freizügigkeit zu nahe getreten wird.

Köuiguch Allerhöchste^ Verordnung vom 14. Jnni 1808. Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 180^. St. ^i^. S. 1385.

b. Mit Königlich Allerhöchster^ Verordnung vom 23. Juui 1816 wird vorsteheude Eouveuuou aus sämmtliche derzeitige Staaten-Eomplexe des Königreichs Bayeru und des Großherzogthums Hesseu erneuert und ausgedehnt. e^ Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 18.^. St. ^^I. S. 485.

^. Relniuon der Landwehrpslicht. Anf Befehl Seiuer Majestät des Königs.

Nachdem in Folge getroffener Uebereinknnst die aus dem Großher- zogthum Helsen in das Königreich Bayern überziehenden Unterthanen von jeder Relnition der Landwehrpsticht gänzlich besreit sind, so wird die Königliche Regierung nnter Bezng aus die Königliche Allerhöchste Ent- schließung vom 27. Jannar l. Jrs. die Landwehr betr. hiervon mit dem Anstrage in Kenntniß gesetzt, bei vorkommenden Answanderuügen dies- seitiger Unterthanen in die großherzoglich hessischen Lande ein gleiches Versahren zu beobachten.

München den 27. März 1819. Staatsministerium des Königl. Hanses und des Aeußeru. Eireular an sämmtl. kgl. Kreisregierungen, K. d. J. ^ Nr. Pr. 4917. ^öuinger Sa.nnuung Bd. ul. ^. 137. S. 15e.

^. Uebereinkunft mit dem Kaiferstaat Oesterreich. a. Redimirung der Militärpsticht bei Auswanderungen nach Oesterreich.

Auf Befehl Seiuer Maiestät des Köuigs.

Da nach vorliegenden Anzeigen von den nach Bayern answandern.- den Oesterreichern, welche das Alter der gegenwärtig in Oester.- reich vom 19. zum 29. Lebensjahre danernden Militärpslich- tigkeit noch nicht erreicht haben, eine Redimirungs-Tare nicht erhoben wird. so haben Seine königliche Majestät Znr Beobach- tung eines - den mit dem Hanse Oesterreich bestehenden srenndschastlichen

Verhältnissen entsprechenden reeiproeirlichen Versahrens, nnterm 30.v.Mts.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 142. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/586&oldid=- (Version vom 31.7.2018)