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auergnädigst zu genehmigen gernht, daß die königlichen Kreisregierungen ermächtigt werden: den noch nicht in das 19. Lebensjahr eingetretenen Bayern die Erlanbniß znr Answanderung in die k. k. österreichischen Staa- ten - bis aus weitere Anordnung nnter obiger Voranssetzung gleichsalls ohne Erhebung einer Militär-Redemtions-Tare zu ertheilen, sohin insoweit die Verordnung vom 25. Jannar 1814 die Relnition der Militärpsiicht der mit ihren Eltern abwandernden Knaben betr. nicht mehr in Anwen- vung zu bringen.

München den 12. Dezember 1827.

Staatsministerinm des Jnnern. Eirenlare an sämmtl. kgl. Regierungen, K. d. J.^ Nr. Pr. t83^2. .^öninger Sammlung Bd. in. s^. 157. S. 183.

b. Redimirung der Militärpflicht bei Answanderungen nach Oesterreich.

Von Seite Oesterreichs ist wiederholt der Wnnsch geänßert worden, daß die in der allgemeinen Entschließung vom 12. Dezember 1827 ans- gesprochene Besreiung der noch nicht in das 19. Lebensjahr eingetretenen - in die k. k. österreichischen Staaten abwandernden Bayern von der Militär-Redemtions-Tare auch auf die militärpstichtigen Diensttanglichen ansgedehnt werde, da auch von Seiten des k. k. österreichischen Gonverne- ments bei der Answanderung Dienstnntanglicher nach dem Königreich Bayern keine Ablösungs-Tare mehr erhoben wird.

Da nach der in Bayern bestehenden Gesetzgebung die Dienstnntang- lichen voransgesetzt, daß ihre Dienstnntanglichkeit nach den hierüber erteilten Vorschristen hergestellt ist, ohnehin bei Answanderungen in Bezng aus die Militärpflicht überhanpt nicht in Ansprnch genommen werden, so sind die Eonseriptionsbehörden hierans anfmerksam zu machen, damit sie bei dem Wegziehen der Dienstnntanglichen in die k. k. österreichischen Staaten nnter den bestehenden Verhältnissen sich gleichsalls jeder Ansor- derung von Redemtions-Gebühren enthalten.

München den 16. Oetober 1833.

Staatsministerinm des Jnnern. Eirenlare an sämmtl. kgl. Regierungen, K. d. J. Nr. ^r. 23185.

^öninger Sammlung Band nl. ^. 158. S. 184.

^. Redemtions-Taren der zu den Reserve-Balaiuons und znr Landwehr pstichtigen Jndividnen bei Answauderung nach Oesterreich.

Marimilian Joseph,

von Gottes Gnaden König von Bayern .e. .e.

Nachdem von Seite des k. k. österreichischen Hoses die Erklärung abgegeben worden ist, daß alle diejenigen Jndividnen, welche znr dortigen

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 143. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/587&oldid=- (Version vom 31.7.2018)