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l^.. Uebereinknnft mit der fürstlich Renß-Plauenschen Landes-^ regierung.

Militärpsticht bei Answanderungen in die fürstlich Renß - Planen- ^

schen Lande.

Von der fürstlich Reuß-Plauenschen Landesdirektion ist znr Erleich- ^ terung der gegenseitigen Ein - und Answanderungen in die königlich Bayerischen und resp. sürstlich Renß - Planenschen Lande die allgemeine Anordnung zngesichert worden:

"daß mit Ansnahme der wirklich eingereihten und dnrch den mili- "tärischen Diensteid Verpachteten, welche bis zum znrückgelegten 24. "Lebensjahre oder in Kriegszeiten noch länger dienstpsiichtig bleiben, "jedem Unterthan, der das 19. Lebensjahr noch nicht angetreten, "oder das 24. bereits Zurückgelegt hat^ die Answanderung in das "Königreich Bayern, ohne Rücksicht aus das Militärpstichtigkeits- "Veryältniß, verstattet werden soll. Jn Erwiederung dieser Anordnung sind daher die nntergeordneten Polizei-Behörden zu ermächtigen, aus gleiche Weise, sohin mit Ansnahme der bereits in die aetive Armee wirklich Eingereihten, denen die Erledigung der für die Friedens- sowie für die Kriegszeiten gesetzlich sestgestellten Dienstzeit obliegt, jedem bayerischen Unterthan, welcher das 19. Lebens- jahr noch nicht angetreten, oder das 23. ohne Verletzung der gesetzmäßigen Verpflichtungen bereits znrückgelegt hat, bei Answanderungen in die fürst- lich Renß -Planenschen Lande in Beziehung aus die Militärpsiicht kein Hinderniß zu setzen.

München den 13. September 1835.

Staatsministerinm des Jnnern. Eirenlare an sämmtliche k. Regierungen, K. d. J. Nr. ^r. 3978^.

^öninger Salnwlung Band lu. ^. 184. S. 210.

^. Uebereinknnft mit dem Großherzogthnm Sachsen-Weimar und den Herzogtümern Sachsen-Cobnrg^Gotha u. Sachseu-Altenburg.

a. Erfüllung der Militärpflicht in Bezng auf Auswanderung. Marimilian Joseph^

von Gottes Gnaden König von Bayern ..e. .e.

Nachfolgende Erklärung über die von Uns und des Großherzogs von Sachfen-Weimar, Königliche Hoheit angenommenen Grundsätze^ rückfichtlich der Militärpflichtigkeit der wechselseitiger Answanderung von Unterchanen, lassen Wir dnrch das Regierungsblatt znr allgemeinen Wiffenschaft und Nachachtung mit dem Anhange bekannt machen, daß auch in Bezng auf

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 147. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/591&oldid=- (Version vom 31.7.2018)