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^ uuterzeichuet und gegenseitig ausgewechselt wordeu, wonach dauu die m der erwähuteu, uuserm 10. Novbr. v. Jrs. bekaunt gemachte Eruärung enthalteneu Vestimmungen auch rücksichtlich der herzoglich Sachsen-Eobnrg^ scheu Lande zu beobachteu sind. München den 17. Jannar 1818.

^ ^ Maximilian Joseph. ^esetz^Bl. f. d Königr. Bayern f. d. J. 1818. Sr. u. S. 14.

^6. Uebereinknnft mit dem Herzogthum Sachsen-Meiningen. Ertraet aus der Freizügigkeits -Convention vom ^. Dezember 1^.

4. Da sich jedoch die Freizügigkeit der Natnr nach einzig aus das Vermögen, nicht aus die Personen bezieht, so bleiben dieser Ueber^ einknnst nubeschadet, diejenigen Gesetze in ihrer rechtlichen Krasi bestehend, welche Unsere Unterthanen bei Strase der Vermögens^ Eonsiseation auffordern, vor der wirklichen Ansäfsigmachung m auswärtige Staaten Unsere Auswanderungs- Bewilligung uach^ zufuche.

5.. Als Folge dieses Gruudsatzes wird sestgesetzt, daß die Reluiirmtg der Militärpflichtigkeit in Fälleu, wo eiuem Jndividnum die Ans^ wanderungs-Bewilligung ertheilt wird, welches seiner Person nach der Militärpstichtigkeit uuterliegt, und die Jahre derselbe noch nicht zurückgelegt hat, der Freizügigkeit ungeachtet staustude. Reg.-Bl. f. d. Königreich Bayern f. d. J. 18o.). St. I^.^l. S. 1922.

1l1I. Uebereiukuust mit dem Fürstenthnm Schwarzbnrg-Sonders- hausen.

Ertraet aus der Freizügigkeits -Convention vom 1. Januar 1806.

3. Vou dieser Befreinug find ausgeschloffeu alle diejenigen, welche ohne landesherrliche Bewilligung answandern, gegen welche die diesfalls bestehenden Strafgesetze um so mehr wirkend bleibe, als die Freizügigkeit ihrer Natur uach, sich nicht auf die Personen, sondern nur auf das Verm.ögen bezieht.

4. Aus ebeu diesem Grundsatze geht die weitere Folge hervor, daß ^ von Answanderuden, welche der Militärpflicht uuterworfeu sind,

und die dazu bestimmte Jahre noch nicht zurückgelegt habcn^ die in Unsere königlichen Erbstaaten dermal aus 185 ff. sestgesetzten Redimirungssnmmen eingeheischt werden köuueu, ohne daß durch ^ Eiusorderung dieser persöulicheu Gabe den Grundsätzen der ^rei. zügigkeit zu uayc getreten wird.

R.g -Bl. f. d. Königreich Bayern f. d. J. 18oi^ S^ ^ S. 5.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 150. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/594&oldid=- (Version vom 31.7.2018)