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Daß die königlich bayerischen Uuterthaueu, wenn sie rürzere oder län- gere Zeit einen der Schweizer-Kantone bewohnen, daselbst weder zu irgend welchem Militärdienste noch zu einer Ersatzleistung hiesür angehalteu wer- den solleu, und daß die Verbindlichkeit dieser Erklärung erst nach Ablans eines halben Jahres nach der beiderseits freisiehenden Kündigung erlösche.

Dessen^ zu Urkuud hat der schweizerische Bnndesrath die gegenwärtige Erklärung, welche gegen eine andere damit übereiustimmende des königl. bayerischen Staatsministerinms des königlichen Hanses und des Aenßern auszuwechseln ist, angestellt und mit den üblichen Unterschriften und Siegel bekräftigt.

Bern den 26. November 1858.

Jm Namen des schweizerischen Bnudesrathes. Der Bundespräsident. (h. S^ Dr. Furrer.

Der Kauzler der Eidgenossenschaft. Schieß.

gegen eine eonform kantende königl. bayerische Ministerial-Erklärung vom 12. v. Mts. ausgewechselt wordeu, so wird die hierdurch zwischeu der köuigl. bayerischen Regierung und sämmtlicheu Kantonen der Eidgenossen- schast durch die Vermittlung des schweizerischen Bnndesrathes zu Staude gekommeue Uebereiuknnst hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. München den 9. Dezember 1858.

Frhr. v. d. Pfordten.

Reg.-Bk. f. d. ^Könige. Bayern f. d. Jahr 1858. Nr. ea. S^. 1553

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 152. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/596&oldid=- (Version vom 31.7.2018)