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Staats-Verträge
des
Königreichs Bayern.


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Abtheilung VI.
Verträge, betreffend das Eigenthum an Erzeugnissen der Literatur und Kunst und den Schutz gegen den Mißbrauch der Presse, sowie gegen unbefugte Veröffentlichung, Aufführung, Darstellung, Nachdruck und Nachbildung.


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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 153. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/597&oldid=- (Version vom 31.7.2018)