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^.l. Bekanntmachung, den Bundestagsbeschlnß vom 8. September 1832 gegen Nachdruck betreffend.

Staatsminisierium des Königlichen Hauses und des Aenßern..

Das Staatsmiuisterium des Königlichen Hanses und des Aenßern macht in Gemäßheit der von Seiner Majestät dem Könige ertheilten Ermächtigung nachstehende in der 33. Sitzung der dentschen Bnndesver- sammlung am 6. September d. Jrs. beschlossene Uebereinknnst gegen den Nachdruck zur Darnachachtung hierdnrch bekannt:

"Um nach Art. 18 dd. der dentschen Bundesakte die Rechte der Schriftsteller. Heransgeber und Verleger gegen den Nachdruck von Gegeuständen des Buch- und Kuusthandels sicher zu stellen, vereiuigen sich die souveränen Fürsten und freien Städte Dentsch- lands vorerst über den Grundsatz, daß bei Anwendung der gesetz- lichen Vorschristen und Maaßregeln wider den Nachdruck in Zn- knnst der Unterschied zwischen den eigenen Unterthanen eines Vnndesstaates und jenen der übrigen im dentschen Buude vereiu- teu Staateu gegenseitig und im ganzeu Umsauge des Buudes in der Art ausgehoben werden.soll, daß die Herausgeber, Verleger und Schriftsteller eiues Bundesstaates sich in jedem andern Buu- desstaate des dort gesetzlich bestehenden Schntzes gegen den Nach- druck zu erfreueu haben werden. München den 22. Oetober 1832.

Ans Seiner Majestät des Königs Allerhöchsten Besehl.

Frhr. v. Gise. Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1832. Nr. 41. S. e93.

2. Bekanntmachung des Bnudes-Beschlußes vom 22. April 1841, den Schutz dramatischer und mustkauscher Werke gegen nnbesngte Anfführungen derselben betreffend.

Staatsministerium des Juuern.

Vou dem Ministerinm des Jnnern wird in Gemäßheu des von

Seiner Majestät dem Könige ertheilten Ermächtigung uachsteheude, in

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 155. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/599&oldid=- (Version vom 31.7.2018)