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3. Bekanntmachung des Bundesbeschlnßes vom 18^ Juni 1S45 betressend den Schutz von Werken der Wissenschast und Kunst gegen Nachdruck und uubefhgte Nachbildung.

Staatsministerium des Juueru.

Ju Gemäßheit der von Seiner Majestät dem Könige ertheilten E^ mächtigung werden von dem Ministerium des Juueru uachsteheude in der 21. Sitzung der deutscheu Bundesversammlung vom 19. Jnni d. Jrs. znr Ergänzung des Beschlnßes vom 9. November 1837 vereinbarte nu^. gemeine ^Bestimmungen über den Schntz von Werken der Wissenschaft und Knnst gegen Nachdruck und uubefugte Nachbildung unter Bezugnahme auf die uuterm 23. Juli 1841 in Betreff des Schutzes musikalischer und dramauscher Werke ergangene Bekanntmachung mit dem Beisügen ner.^ öffentlich., daß diese vereinbarten Bestimmungen nach Maaßgabe des Ge.^ setzes vom 15. April 1840 den Schntz des Eigenthnms an Erzengnissen der Lueratnr und. Knnst gegen Veröstentlichung, Nachbildung und Nach.- druck betressend in Vollzng zu setzen sei.

"Nachdent der Bnndes -Beschlnß vom 9. November 1837 nur das geringste Maaß des Schutzes festgestellt hat, welcher iuuerhalb des deutscheu Buudesgebietes^ der dort erscheinenden literarischen und artistischen Erzeugnissen gegen den Nachdrnck und jede andere nnbe- sngte Vervielsältigung aus mechanischem Wege zu gewähren war, eine anderweite Vereinbarung über gemeinsame Gewährung eines völlig ansuchenden Schntzes aber gleichzeitig vorbehalten worden ist, so sind sämmtliche dentsche Regierungen über solgende Vestim- mungen znr Ergänzung des Beschlnßes vom 9. November 1837 über- eiugekommeu :

1. Der durch den Art. 2 des Beschlnßes vom 9. November 1837 für mindestens 10 Jahre von dem Erscheinen eines literarischen Erzengnisses ^oder Werkes der Knnst zngesicherte Schntz gegen

^ Nachdrnck und jede audere uubesngte Vervielsältigung aus mecha- nischem^Wege wird sortan innerhalb des ganzen dentschen Bnn- desgebietes für die Lebensdaner des Urhebers solcher literarischen Erzengnisse oder Werke der Knnst und aus 10 Jahre nach den1 Tode desselben gewährt.

2. Werte anonymer oder psendonymer Autoreu, so wie pdsthume und solche Werke, welche von moralischen Personen (Akademien, Universitäten .e.) herrühren, genießen solchen Schutzes während 30 Jahre vom Jahre ihres Erscheinens an.

^ 3. Um diesen Schntz in allen dentschen Bnndesstaaten in Ansprnch nehmen zu können, genügt es^ die Bedingungen und Förmlich-

keuen erfüllt zu haben, welche dieserhalb in den dentschen Staaten,

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 157. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/601&oldid=- (Version vom 31.7.2018)