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in welchen das Originalwerk erscheint, gesetzuch vorgeschrie- den sind.

4. Die Verbindlichkeit zu voller Schadloshaltung der durch den Nachdruck Verletzten liegt dem Nachdrncker, .und demjenigen, welcher mit Nachdrnck wissentlich Handel treibt, ob, und zwar

. solidarisch, insoweit nicht allgemeine Rechtsgrnndsätze dem ent- gegensteyen.

5. Die Entschädigung hat in dem Verkansspreise einer richterlich festsetzenden Anzahl von E.remplaren des Originalwerkes zu bestehen, welche bis auf 1000 Eremplare ansteigen kann,. und eine noch höhere sein soll, wenn von dem Verletzten ein noch größerer Schaden nachgewiesen worden ist.

6. Anßerdem sind gegen den Nachdrnck und andere unbefngte Ver- vielsäuigung aus mechanischem Wege, auf den Antrag des Ver- letzten in allen Bnndesstaaten, wo die Landesgesetzgebung nicht noch höhere Strasen vorschreibt, Geldbnßen bis zu 1000 fl. zu verhängen.

7. Die über dergleichen Vergehen erkennenden Richter haben nach . näherer Bestimmung der Landesgesetze in denjenigen Fällen, wo ihrem Ermessen znsdlge der Befnnd von Sachverständigen ein- . znholen ist, hei literarischen Werken das^Gntachten von Schrift- stellern, Gelehrten und Vnchhäudlern,^ bei mnsikalischen und Knnstwerken das von Künstlern, Knnstverständigen und Mnsik- und.Knnsihändlern einznholen.

München den 2. September 1845.

Ans Seiner Majestät des Königs Allerhöchsten Beseht. ^ ^ Staatsministerinm des Jnnern. Reg.-B.. s. d. Königrenh Bayern f. d. J. 1845. S. 523.

^.Bekanntmachung, den Bnndesbeschluß vom 8. Novbr. 1856 über den Schutz der Werke der Literatur und Kunst gegen Nach- druck betreffend.

Staatsministerinm des Königlichen Hanses und des Aenßern

^ Jn Gemäßheit der von Seiner Majestät dem Könige nnterm 13. Dezember l. Jrs. allerhöchst erteilten Ermächtigung wird nachstehender in der Sitzung der deutscheu Bundesversammlung vorn 6. Novdr. l. ^rs. gefaßter Beschlnß - über den ^ntz s^ir Werke der Literatnr und Kunst gegen Nachdruck und mechanische Vervielfältigung unter Vezngnaynre aus die unterm 2. September 1845 in Betreff solchen ^chntze^ ergangene

Bekanntmachung mit den1 Veisügen veröffentlich^ daß dieser Veschlnß nach

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 158. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/602&oldid=- (Version vom 31.7.2018)