Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/606

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


f. des Fürstentums Schwarzbnrg-Rndolstndte ^des Fürstentums Schwarzbnrg-Sondershansen^ besteht die Gegenseitigkeit bezüglich der Art. 22^ 23 und 24 unter ^ der einzigen Adweichung, daß die strasrechtliche Versolgung wegen der ersten im Art. 24 enthaltenen Uebertretung, nämlich der Be- schimpsung oder Schmähung der Regierung oder der Behörden des answärtigen Staates , nur aus Antrag des Beleidigten einzn- treten hat.

3. Jn der Gesetzgebung des Königreichs Württemberg stellt fich die Gegenseitigkeit sämmtlicher Artikel jedoch in der Weise dar, daß in den Fällen der Art. 22 und 23, dann in dem ersten Falle des Art. 24 die strasrechtliche Versolgung nur aus Antrag des Beleidigten stattsindet.

4. Die Gesetzgebung des Königreichs Hannover bietet die Ge- ^ genseitigkeit bezüglich der Art. 22 und 23, dann bezüglich^ des

zweiten Falles des Art. 24, nämlich der Anfforderung der Ein- ^ wohner eines answärtigen Staates zum Ansrnhr oder znr Wider- setzlichkert.

5. Dnrch die Gesetzgebung des Großherzogthnms Hessen ist Gegenseitigkeit bezüglich sämmtlicher Artikel, jedoch in der Weise gegeben, daß die strasrechtliche Versolgung in den Fällen der Art. 22 und 23 bei den bayerischen Gerichten gegenüber dem Groß- herzogthnm Hessen nur aus dessallsige Znstimmung der bayerischen Staatsregierung und im ersten Falle des Art. 24 nur aus Antrag des Beleidigten einzntreten hat.

6. Die Gesetzgebung des Herzogthnms Vrannschweig bietet die Gegenseitigkeit bezüglich der Art. 22 und 23 vollständig, dagegen bezüglich des Art. 24 nur für die erste uebertretung und zwar mit der Bedingung eines Antrages de^ Vereidigten.

7. Die Gesetzgebung des Herzogthnms Nassan bietet bezüglich sämmtlicher Artikel Gegenseitigkeit ^ jedoch hat in dem Falle des Art. 23, dann in dem ersten Falle des ^lrt. 24 die strasrechtliche Versolgung nur aus Antrag des Veleidigten zu geschehen.

8. Die Gesetzgebung des Herzogthnms Anhalt-Bernbnrg bietet Gegenseitigkeit bezüglich des Art. 22.

9. Dnrch die Gesetzgebung der sreien und Hansestadt Lübeck ist die Gegenseitigkeit bezüglich der ^lrt. 22 und 23 und zwar in der Art abgesprochen daß die strasrechtliche Versolgung nur aus An- trag des Beleidigten stattznsinden hat.

^lnßerdentsche Staaten.

l. Die Gesetzgebung des Kirchenstaates, dann des Kaiserreichs

Rnßland bietet vollständige Gegenseitigkeit.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 162. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/606&oldid=- (Version vom 31.7.2018)