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Art. 12. Gemäß den Bestimmungen des Protokolls vom 26. Febr. 1830 verpflichten Sich Seine Majestät der Kaiser aller Reusseu ein von dem Prinzen Otto von Bayern, al^ König von Griechenland zu eontra^ hirendes Anlehen zu verbürgen, und Jhre Majestäten der König der Franzosen, dann der König des vereinigten Reiches von Großbritanien und Jrland verpflichten Sich, Ersterer Seinen Kummern, Letzterer Seinem Palamente zu empfehlen, Sie znr Uebernahme gleicher Bürgschast in den Stand zu setzen und Ztv^ rtnte^ nachfolgenden Bedingungen:

1) Das Kapital des nnter Verbürgung der drei Höfe zu contra- hirenden Anlehens soll einen Total^Betrag von sechzig Millionen Franken nicht übersteigen. .

2) Vesagtes Anlehen wird in Abtheilungen, je zu zwanzig Millionen Franken realisirt werden .:

3) Für den Angenblick soll nur die erste Abtheilung realisirt werden, und verbürgen die drei Höse, jeder zu einem Drittheile die Entrichtung der jährlichen Zinsen und den Tilgungsfond befagter Abtheilung ^

4) die zweite und dritte Abtheilung besagten Anlehens können , je nach dem Bedürsnisse des Griechischen Staates, nach vorgängigem Ein- verständnisse nnter den drei Höfen und Seiner Majestät dem König von Griechenland realisirt werden.

^) Jm Falles wo^ nach solcher Uebereinknnst, die zweite und dritte Abtheilung obenerwähnten Anlehens realisirt werden sollte, werden die drei Höfe die Zahlung der jährlichen Zinsen und des Tilgungsfonds dieser

zwei Abtheilungen gleichwie die ersten je zu einem Drittheile verbürgen^ 6) Der Sonverain Griechenlands und der Griechische Staat sollen verpflichtet sein, zur Berichtigung der jährlichen Zinsen und Rückzahlungs^ Fristen der unter der Bürgschaft der drei Höfe realisirten Abtheilungen des Anlehens die ersten Staats -Einkünfte dergestalt anzuwerfen, daß die wirklichen Einnahmen des Griechischen Staats - Schatzes vor Allen der Zahlung besagter Zinfen und befagter Tilgungs- Fristen gewidmet sein, und zu keinem andern Zwecke verwendet werden sollen so lange dieZah^ lungen der nnter Bürgschaft der drei Höfe realisirten abtheilungen des Anlehens nicht für das lanfende Jahr vollständig versichert sein werden.

Die diplomatischen Repräfentanten der drei Höfe in Griechenland ^werden befonders angewiefen werden. auf Einhaltung dieser letztern Stipn- lation zu wachen.

.Art. 13. Jm Falle, daß die Namens l^er drei H^fe zu Konstan- tinopel bereits eingeleiteten unterhandlungend für die endliche Grenzbe- richtigung o^n Griechenland , eine Geldentschädigung zu Gnnsten der Osmanischen Pforte oeranlnffen würden soll der Betrag dieser Entschä- digung aus den Mitteln v^ in vorstehendem Artikel erwähnten Anlehens

bestritten werden.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 170. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/614&oldid=- (Version vom 31.7.2018)