Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/616

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So genehmigen, ratisieiren und bestätigen Wir sowohl in eigenem Namen als in Vormnndschast Unseres, annoch minderjährigen, freundlich^ vielgeliebten Sohnes, des Prinzen Friedrich Lndwig Otto von Bayern, vorsiehende Uebereinknnst nach allen darin enthalteneu Elauselu und Ve- . stimmungen, gelobeu sowohl für Uns als im Namen Unseres besagten Sohnes, des Prinzen Friedrich Lndwig Otto, solche in allen ihren Pnn^ teu zu ersüllen und nichts dagegen zu unternehmen.

Dessen zu Urknnde haben Wir gegenwärtige Ratisieations-Akte nnterm zeichnet und derselben Unser Königliches Siegel beizndruckeu besohlen.

So gegeben zu Neapel am 27. des Mai-Monats, im Gnadenjahre ^Eintausend achthnndert zwei und dreißig, Unseres Reichs im siebenten. (L. S.) Ludung.

Frhr. v. Gise.

Nachdem Seine Königliche Majestät die Griechische Kroue für Aller- höchstihreu zweitgebornen Sohn, den dnrchlanchtigsten Fürsien und Herrn Friedrich Lndwig Otto, Königlichen Prinzen von Bayern, angenommen, und nach Art. V1I des zu solchem Ende am 7. Mai l. Jrs. mit den Kronen Frankreich, Großbritanien und Rußlaud zu London abgeschloffenen Staats Vertrages , in Folge der^ von diesen hohen Mächten getroffenen Einleitungen, Seine Königliche Hoheit von sämmtlichen europäischen Hösen und Regierungen in der Eigenschaft eines Königs von Griechenland bereits anerkannt worden ^ so haben Seine Königliche Majestät zu verordnen gernht, daß Höchstgedachtem Königlichen Prinzen, von dem Tage gegen- wärtiger Bekanntmachung an, auch in Vayern die mit der Würde und dem Titel Königlicher Majestät verbnndene Ehren und Auszeichuungen ^ überall erwiesen werden sollen^ welches nun auch, aus besonderu ^.luer.- höchsten Besehl, zu Jedermauns Wissenschast und schuldigster Nachachtung bekannt gemacht wird.

München den 5. Oetober 1832. Staats-Ministerinm des Königl. Hanses und des Aenßern

Frhr. v. Gise. .

Brann.

Da nach Artikel IX des Londoner Vertrags vom 7. Mai d. ^rs. die Volljährigkeit Seiner Majestät dcs Königs n^n Griechenknud aus den Zeitpuukt des zurückgelegten zwauzigsien Lebensjahres, d. y^ auf den 1. Juui 1835 festgesetzt ist, während ^lllerhöchstdesselben Minder^ jährigkeit aber, und dis zu ersagten1 ^eitpnnkte^ die Vefngnisse der ober- sten Staatsgewalt in Griechenland i1n ^an1en des Königs, dnrch eine

Regentschast ausgeübt werden f^ f.^ ^e .^öniguche Mnjcstät

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 172. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/616&oldid=- (Version vom 31.7.2018)