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3. Ministerial-Erklärung. Jurisdictions-Verhältnisse mit dem Churfürstenthum Hessen, insbesondere eine Uebereinkunft wegen Gestattung der Nacheile betreffend.

In simile wie vorstehend im Artikel 2. unter Bezugnahme auf die Bestimmung des Vertrages vom 12. und 31. März 1835 wegen Untersuchung und Bestrafung der Forst-, Jagd-, Feld- und Fischerei-Frevel Art. III.[1] d. d. München den 25. September 1838.
Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1839. Nr. 2. S. 33-37.

4. Ministerial-Erklärung. Uebereinkunft mit dem Großherzogthum Hessen, wegen gegenseitiger Gestattung der gerichtlichen Nacheile.

In Folge des von der großherzoglich hessischen Regierung durch die großherzogliche Gesandtschaft am königlich bayerischen Hofe gestellten Antrages zum Abschlusse einer Uebereinkunft wegen Gestattung der Nacheile der gegenseitigen Behörden und Sicherheits-Mannschaften gegen Verbrecher und sonstige der öffentlichen Sicherheit gefährliche Individuen hat das unterfertigte Staatsministerium des königlichen Hauses und des Aeußern von Seiner Majestät dem Könige die Ermächtigung erhalten, unter Voraussetzung genauer Beobachtung der Reciprocität von Seiten der großherzoglich hessischen Regierung, nachstehende rechtsverbindliche Erklärung abzugeben.

Artikel I. Wörtlich übereinstimmend mit Art. I. der sub Nr. 2. vorstehenden Uebereinkunft mit Sachsen-Weimar.

Artikel II. Im Falle hierbei eine Haussuchung auf bayerischem Gebiete nothwendig ist, hat der verfolgende großherzoglich hessische Offiziant sich zu dem Ende an den Ortsvorstand der betreffenden Gemeinde oder Orts-Polizei-Beamten zu wenden, und diesen zur Vornahme der Visitation in seiner Gegenwart aufzufordern. Derselbe hat den hierbei aufgefundenen Verfolgten in sichere Verwahrung bringen zu lassen, auch über eine solche Haussuchung sogleich ein Protokoll aufzunehmen, und weder für dieses noch für jenes eine Belohnung zu empfangen. Die eine Ausfertigung des Protokolls ist alsbald dem regierenden Offizianten einzuhändigen, eine zweite Ausfertigung aber dem Untergerichte des Bezirkes zu übersenden, bei Vermeidung einer Dienst-Ordnungsstrafe von einem bis zu fünf Gulden für denjenigen Ortsvorstand oder Ortspolizei-Beamten, welcher der Requisition nicht Genüge leistet.

Zugleich soll auch dem zur Nacheile Berechtigten die Ueberwachung

  1. Siehe Abschnitt XII. Nr. 1.
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Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 62. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/62&oldid=- (Version vom 31.7.2018)