Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/620

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Jm Nameu der Allerheiligsteu Dreisaltigkeitl

Seine Majestät der König von Bayeru und

Seine Majestät der Könige von Griechenland dnrch die Sie inniast vereinigenden Bande des Geblütes, wie dnrch gegen- seitige persönliche Gesinnung aufgefordert, den ewig deukwürdigen Zeit- pnnkt der Thronbesteigung Seiner letztgedachten Königlichen Majestät aus eine diesen Gesinuungen^ entsprechende und solche seierlich benrknndende Weise dnrch den Abschluß eiues Büuduisses zu bezeichnen, welches der- eiust, uach eiugetreteuer Allerhöchsterer Volljährigkeit in eiueu aus ewige Zeiteu zu errichtenden Haus- und Familieu-Vertrag umgewaudelt werden köuue, zu daueruder Begrüudung und Befestigung der Eiutracht, welche beide unter der göttlichen Vorsehung allwalteudeu Schutze in Bayern und in Griecheulaud herrschende Liuieu eiues und desselbeu Köuiglicheu Hauses immerdar und uuausiöslich verbmden soll, haben znr Erreichnug eiues so heilsamen Zweckes, zu Allerhöchstihreu Bevollmächtigten ernannt, nämlich:

Seine Majestät der König von Bayern.

1) Herru August Frhru. von Gise, Allerhöchsteren Staatsrath und Staatsmiuister des Königlichen Hauses und des Aeußeru, Groß- kreuz des Eivil^Verdieustordeus der Bayer. Kroue, Eommaudeur .e.

2) Herru Philipp von Flad, Allerhöchstihreu geheimen Legationsrath Ritter des Eivil-Verdieustordeus der Bayerischen Krone .e.

und Seine Majestät der König von Griechenland den der Regentschast des Königreichs als Snbstitut beigegebenen

. Herrn geheimen Legationsrath Earl von Abel, Ritter des Eivil- Verdienstordens der Bayerischen Krone, welche nach Answechselung ihrer in gehöriger Form bestandenen Voll- machten, nachstehende Pnnkte sestgesetzt und nnterzeichnet haben: ^

Art. 1. Es sollen sortan und aus ewige Zeiteu zwischeu Seiuer Majestät dem Könige von Bayern und Seiuer Majestät dem Köuige von Griecheulaud, Jhre beiderseitigen Erbeu und Nachkomme, sowie unter beiderseitige Reiche und uuterthaueu ein sesier uuverbrüchlicher Friede, eine wahre und ausrichtige Frenudschast bestehe und erhalte werde.

Art. 2. Ju Folgen dieser sreuudschastlicheu Verhältuisse und des daraus gegrüudeteu Büuduisses, welches durch gegeuwärtigen Vertrag unter beide Kroue geschlosse wird, werde Seiue Majestät der Köuig von Bayern und Seiuer Majestät der Köuig von Griecheulaud gegeuseitig jede Macht, welche wider den eiueu oder den andern dieser Staaten einen feindlichen Angriff nnternehmen sollte, als Jhren eigenen Feind betrachten und behandeln.

Art. 3. Da dieses Biindniß nicht aus Eroberung, noch aus Erweis

terung beiderseitiger ^eiehe und Gebieten sondern lediglieh aus Erhaltung

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 176. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/620&oldid=- (Version vom 31.7.2018)