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Londoner- und des gegeuwärtigen Vertrags fremden Zwecke verwendet werden können. Der Kommandirende bleibt in ^dieser Beziehung an die ihm von seiuem Könige und Herrn gegebenen Besehle gebnnden, und für deren geuaue Vollziehung Seiner Königlichen Majestät von Bayeru allein verantwortlich.

Art. 8. Genanntes Hilss-Eorps wird seine Gagen und Löhnungen gemäß den für den Kriegssnß bestehenden Anordnungen und Eiurichtungen des Bayerischen Heeres für Rechnung der Königlich Bayerischen Kriegs- lasse fortbeziehen, welcher dasür, nach vorgängig gepflogener Lianidation und Abrechne, von der Königlich Griechischen Regierung nach Maaß- gabe der diessalls nnterm Hentigen getroffenen besondern Vereinbare vollständige Vergütung geleistet werden soll. Während ihres Ansenthaltes in Griechenland werden die Bayerischen Trnppen nach oben erwähnter Uebereinlnnft Onartier und Berpstegung^ans Kosten der dortigen König- lichen Regierung erhalten.

Art. 9. Jngleichen sollen alle und jede aus die Mobilisirung, den Marsch und die Verpslegung, sowohl aus bayerischem als aus sremden

Gebiete, dann aus die Einschiffung und Uebersahrt gedachter Truppen und des sie begleitenden Kriegs- und Ansrüstungs- Materials erlansenden Kosten und Ansgaben von der Regierung Seiner Majestät des Königs von Griechenland vollständig bestritten, respeetive vergütet werden Das- selbe ^gilt hinsichtlich der im Lanse der nächsten zwei Jayre aus Bayern nach Griechenland abznsendenden Ergännmgs-Mannschasten, s^ie i1^ ^ sehung der einstigen Rückkehr der Bayerischen Hilss-Trnppen^ Alles dieses nach den Bestimmungen des nnterm Hentigen hierüber abgeschlossenen besondern Nebenvertrages.

Art. 10. Nachdem Seine Majestät der König von Bayern zu gewisstnhaster Ersüllung der durch den Art. I4 de^ Londoner Staats-

Vertrages in Allerhöchsterem Namen eingegangenen Verbindlichkeiten nebst der nnnmehr beschlossenen Absendung eines eigenen Truppen-Eorps,

auch der mit Allerhöchster Genehmige bisher stattgesuudeuen freien Werbe fü^ de1^ Kriegsdienst Seiner Majestät des Königs von Griechen- land noch sernern Fortgang in Bayern verstatten wollen^ so behalten beide . hohe eontrahirende Theile sich nähere Vereinbarung daruber vor, inwieserne nach dem Erfolge und den Ergebnissen besagter Werbung einzelne Abthei- lungen des Bayerischen Eorps schon vor Ablanf des .im Artikel 7 pro- visorisch festgesetzten ^eitpnnktes dnrch gleiche Abtheilungen Griechischer,^ im Königreiche Vayern angeworbener Trnppen abgelöst, und scfcrt znrück- beordert werden konnten.

Art. 11. Da die endliche Herstelle de^ Rnhe und öffentlichen Ordnung in Griechenland und die Erhebung eines Prinzen des Bayer.- schen Königshanses auf den Thron jenes Reiches auch de.n Handek und

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 178. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/622&oldid=- (Version vom 31.7.2018)