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Verkehr zwischen Bayern und Griechenland .eine bessere Znkunst verheiße^ und die Unterthanen beider Staaten zu mehrfachen Handelsnnternehmungen anffordern wirde so wollen Seine Majestät der König von Bayern und Seine Majestät der König von Griechenland zu deren möglichster Erleich^ terung und Beförderung Sich demnächst über den Abschlnß eines aus der Grnndlage billiger Reeiproeität hernhenden Eommerz-Traktates vereinigen. Einstweilen sollen von Seite der Griechischen Regierung dem Bayerischen Handel nach den Häsen und Jnseln von Griechenland alle von derselben abhängenden Vortheile und Begünstigungen eingerannt und zngestanden werden, wie solche^die Handelslente und Prodnkte der hiernnter am meisten begünstigsten Nation dortselbst genießen. Dagegen macht sich die Königlich Bayerische Regierung verbindlich, zu Gnnsten der Koniglich Griechischen Unterthanen jede in ihrer Macht stehende Reeiproeität eintreten zu lassen. ^Ebenso sollen die in sremdenSee- und Handelsplätzen angestellten Eonsnln des einen Staates veranlaßt werden, den Angehörigen des andern Staates jeden von ihnen abhängigen Schntz und alle geeignete Unterstützung zu gewähren.

Art. 12. Gegenwärtiger Frenndschafts- und Allianz -Traetat soll bis zu vorbehaltener Errichtung eines definitiven Haus- und Familien- Vertrages zwischen Jhren Majestäten den Königen von Bayern und Griechenland in voller Kraft und Wirksamkeit bestehen. ^8n solchem Ende wird derselbe binnen sechs Wochen von beiden allerhöchsten Paeiseenten ratisieirt, und die Answechselung der Ratisieationen sosort bewirkt werden.

Dessen zu Urknnde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten denselben nnterzeichnet und mit ihren Siegeln bekrästigt.

So geschehen zu München den ersten des Monats November im Jahre des Herrn Eintansend achthnndert dreißig und zwei.

(L. S.) Frhr. v. Gise. (L.S.) v.Flad. (L. S.) Earl v. Abel.

So ratisiciren, genehmigen und bestätigen Wir vorstehenden, mit Unserer Willensmeinung vollkommen übereinstimmenden Vertrag in a.llen seinen Artikeln und Bestimmungen, - geloben siir Uns, so wie für Unsere Erben und Nachfolger solchen dnrchans getreulich zu erfüllen und uichts dagegen zu unternehmen, noch dnrch Andere nnternehmen zu lasien.

Dessen zu wahrer Urknnde haben Wir gegenwärtige Ratisieations- Acte mit eigener Hand nnterzeichnet und derselben Unser Königliches Jnsiegel anznhängen besohlen.

So gegeben zu München am nennten des Monats Dezember im Jahre des Herrn Eintansend achthnndert dreißig und zwei, Unseres Reiches im Achten.

Ludwig. ^

Frhr. v. Gise.

Reg.-Bk. fur d Königreich Bayern f. d. J. 1833. Nr. 2. S. 1^2.^.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 179. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/623&oldid=- (Version vom 31.7.2018)