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zu begegnen, werden Seine Majestät der König von Bayern nach Abstnß von zwei Jahren wenigstens der Hälfte der nach Art. 8 übergetretenen Stabs- und Ober -Offiziere, dann Jnnker und Endeten auf dienstliches Ansnchen das Verbleiben in erwähntem Eorps bis znr gänzlichen Vollen- dung der vierjährigen Eapitnlationszeit nnter dem in eben diesem Art. 8 bezeichneten Vorbehalte gestatten, und demgemäß die frühere Bewilligung verlängern.

Der Königlich Bayerischen Regierung wird zu diesem Behnse noch vor Ablans der ersten zwei Jahre ein VerZeichniß der entweder um den Rücktritt oder um Verlängerung der Bewilligung sich anmeldenden Ossi- ziere mitgeteilt werden.

Art. 10. Seine Majestät der König von Griechenland werden allen in das anznwerbende Trnppen -Evrps mit OfstZiers^Steuen anfznnehmen- den Stabs- und Ober^Ofsizieren, dann Jnnkern und andern mit ständigen Gagen angestellten Militär-Jndividnen des Bayerischen Heeres eine gegen ihre Eharge^nm eine Stnse höhere Anstellung verleihen, und dabei, als Beitrag zu den Eanipirungskosten, eine dem zweimonatlichen Beitrage ihrer nenen Gage gleich kommende Gratisieation anszahlen lassen.

Art. 11. Als Unteroffiziere und Soldaten solleu in das anznwer- bende Eorps nur solche Bayern angenommen werden, welche der gefetz- lichen Heerpsiicht gegen ihr Vaterland Genüge geleistet haben, und sich hierüber dnrch Entlassungsschein ansZnweifen vermögen.

Eben dieselbe Bestimmung gilt für den Fall, tbenn Ofsiziersstellen in dem erwähnten Eorps an andere Jndividnen als an die zum zeitlichen Uehertritt sich anmeldenden OberofffZiere, Jnnker oder Endeten des Bahr. Heeres verliehen werden wollen.

Art. 12. Unteroffiziere und Soldaten des Bayerischen Heeres, welche bereits eine Eapitnlation in demfelben gedient haben, soll die Be- willigung zum Uebertritt in das Griechische TrnppenEorps nicht erschwert, und zu diefem Behnfe auf Verlangen die Entlassung ertheilt werden. Hievou find jedoch diejenigen abgenommen, welche als Erfatzmänner eiu- gestanden fiud.

Art. 13. Alle die in das anznwerbende Trnppen-Eorps übergehen- den Bayern bleiben denjenigen Verbindlichkeiten nnterworsen, welche die Bayerischen Verfaffungs-Gefetze den in fremde Militärdienste eintretenden Staatsgehörigen anstegen.

Art. 14. Die Gagen und der Sold der Stabs- und Oberofsiziere, der im Ofstzierrange stehenden Angeftellten und der Unteroffiziere und Soldaten des anznwerbenden Trnppen-Eorps werden in klingender Münze entrichtet.

Art. 15. Der Bezng der Gagen und des Soldes beginnt für die Stabs- und Oberofsiziere, dann die im Ofsiziersrange stehenden Angeftell-

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 183. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/627&oldid=- (Version vom 31.7.2018)