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. Königlich Bayerischen Militärbehörden um einen von denselben zu erhe- beuden der Brauchbarkeit eutsprechenden Schätzungswerth znrückgenommen, und es soll dieser Schätzungswerth sodann an der Montnrschnld abge- rechnet werden.

Hat der Uebertretende ein Montnr-Gnthaben, so bleibt demselben die sreie Disposition über seine in der Ratenberechnung begriffenen Mon- tnrstücke vorbehalten.

Art. 21. Die anwerbenden Trnppen werben nach ihrer Anknnst in Griechenland an den Garnisonsplätzen sobald als möglich in Kasernen^ oder andern hinlänglich geränmigen Gebenden nntergebracht werden. Anch wird die Königlich Griechische Regierung basür Sorge tragen, daß die Erkrankten in Heilanstalten verpsiegt und ärztlich behandelt werden.

Art. 22. Die Königlich Griechische Regierung verpflichtet sich, den Stabs^ und Oberofsizieren, den mit ständigen Gagen angestellten Militär- Jndioidnen und den Unteroffizieren und Soldaten des anznwerbenden Trnppen-Eorps für den Falld wenn dieselben während der Dienst-, resp. während der Eapitnlationszeit nntanglich werden sollten, alle jene Vor- theile zu bewilligen, deren sich die im Königlich Bayerischen Dienste stehen- den Militärpersonen des gleichen Grades nnter den nämlichen Vorans- setzungen nach den dermal bestehenden Regnlauven zu ersreneu haben.

Gleiches gilt für die Wittwen und Waisen der oben erwähnten Jn- dioidnen, sosern letztere sich mit Beobachtung der besteheneen Gesetze und Verordnungen verehelicht haben, und während der kapitnlationsmäßigen Dienstzeit oder in dem dnrch diese Eapitnlation nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages begründeten Pensionsstande mit Tode abgehen.

Art. 23. Die dem Griechischen Trnppen-Eorps eingereihten Jndi- vidnen haben, wenn sie sich während der Dienstzeit verehelichen wollen, nicht nur die in den bayerischen Gesetzen vorgeschriebenen Bedingungen zu erfülleu, sondern auch die Bewilligung der Königlich Griechischen Re- gierung einzuholen.

Art. 24. Sämmtliche Militärpersonen des anznwerbenden Trnppen- Eorps stehen in Dienstsachen bei Verbrechen und Vergehen, dann bei persönlichen Rechtssachen nnter der Militärgerichtsbarkeit.

Dieselben sollen in allen Dienstsachen und Dienstverhältnissen nach .dem im Bayerischen Heere dermal eingeführten Dienstreglement, bei gemei- nen Verbrechen und Vergehen aber nach dem dermal geltenden Bayerischen Strasgesetzbnch benrtheilt werden.

Art. 25. Die Unterofsiziere und Soldaten des anznwerbenden Trnppen-Eorps erhalten bei der Entlassung aus demselben einen drei- monatlichen Sold für die Kosten der Rückreise^ und werden überdieß aus Rechnung der Griechischen Staatskasse bis Triest oder Venedig kostensrei znrückgebrächt. Den Stabs- und Oberossizieren, dann den mit ständiger

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 185. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/629&oldid=- (Version vom 31.7.2018)