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1832. "daß uämlich die für den Griechischen Dienst Geworbenen, wie dies auch bei denen mit Königlicher Bewilligung in sonstigen answärtigen Kriegsdiensten der Fall ist, aus die Daner ihrer Kapitnlation den Normen nnb Gesetzen nnterworsen seien , welche für das Griechische Nationalheer bereits bestehen, oder etwa küustig eingesührt werden," auch auf die Ver- psiegnugs-Normen s. a. sich beziehe, ob somit die in Griechische Kriegs- dieuste treteudeu Vayern auch der durch dieEouveutiou festgesetzte Gebühren- Regnlative und der sonst zu ihrem Vortheile ausgestellte Vertrags- Stipulatioueu verlustig werden solleu - wurde erwiedert, daß die gedachte Modisicatiou sich lediglich aus den ^. 24 des mit Griecheulaud abge- schlossenen Werbe -Vertrages beziehe, und daß überhaupt 1uit Ausuahme der ^. 6 und 24 kein Artuel der Eonvention vom 2. November 1832 in irgeud einer Weise modisicirt ist. München de 27. Juui 1833.

Aus Seiuer Köuiglicheu Majestät Allerhöchste Besehl. Fürst v. Oettingen-Wallersteim

Durch den Minister der General-Seeretär. Jn desseu Verhiuderung der geheime Seeretär Staubacher.

Reg.-Bl. s. d. Königr. Bayern f. d. J. i833. Nr. 31. S. 780^781.^

^. Correspondenz mit den Königlich Griechischen Behörden.

Ans Besehl Seiner Majestät des Königs. Der Köuigliche Regieeng des Regenkreises, Kammer des Juueru, wirb, im Eiuverstauduiß mit dem Staatsmiuisterium des Köuiglicheu Hauses und des Aeußeru, auf die Ausrage vom 21. Juli d. Jrs. eröffuet, daß, uach uuumehr erfolgter Ausiösung .der bisher bestaudeueu besoudern Werbe-Eommissiou, die Eorrespondenz bezüglich des Eintritts in Königlich Griechische Dienste mit den Königlich Griechischen Behörden künftig auf dem diplomatischen Wege stauzustnden habe.

Die Köuigl. Regierung des Regenkreffes, Kammer des Juuee, wird hieruach die Behörde sowohl, als die betheiligteu Uuterbehördeu geeiguet auweiseu, und den Vollzug augemesseu überwache. München den 7. September 1835.

Staatsministerinm des Jnnern. An die k. Regierung des Regekreises, K.d.J., also ergauge. Nr. 2e3^. Mittheilung den übrigen Köuiglicheu Kreisregierungen.

.^öninger S.1lnn1.ung Band ^vui. Abschn. vi1. ^. 1.32o. S^ 15^.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 188. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/632&oldid=- (Version vom 31.7.2018)