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der Niederlande aus den Rheingewässern in die offene See und umgekehrt sahreu, zu keiner Umladung oder Löschung angehalten werden.

Für die in Rede stehenden Schiffe, salls dieselben geraden Weges und ohne nmzuladeu dnrch das Königreich der Niederlande sahreu, sou die Verbiudung mit der offenen See, sowohl bei ihrer Aussahst durch den Leck und die Waal, als bei ihrer Einsahrt aus der See in diese Stromarme, mittelst der^ besuchtesten Wasserstrassen stattssudeu^ nämlich für die Schiffe, welche sich des Lecks bedienen, Rotterdam und Vrtel oor^ bei, und für diejeuigen, welche sich der Waal bedieueu, Dortrecht und Helvoetslnys vorbei durch das Hollandsdiep und das Hariugvliet^ aues jedoch unter den in gegenwärtiger Ordnung euthalteueu Elauseln und Vedingungen, so weit solche daraus anwendbar sind.

Den besagten Schiffen soll auch die Beuützung der, mittelst des Eauals cle Voornc etwa herznstellenden künstlichen Wasserverbindnug mit Helvoetslnys unter dem Vorbehalte freistehen ^ daß sie alsdann dieselben besondern Gebühren, welchen die niederländischen National- Fahrzeuge wegen des Gebrauches der gedachter. Wasserverbiudung uuterworseu sein werden, dasür zu entrichten haben würden.

Sollte dnrch Naturereignisse oder Knnstaulagen die direkte Verbiudung mu der offeueu See über Briel oder Helvoetslnys in der Folge für die Schiffsahrt nnbranchbar werden. so wird die mederlandische Regierung ^an deren Stelle dem Haudel und der Schiffsahrt der Rheiuuserstaateu eine audere Wasserstrasse auweiseu, welche ebeu so gut ist, als diejenige, die dem Handel und der Schiffsahrt ihrer eigenen Unterchanen zum Ersatze für jeueu uubrauchbar gewordenen Verbindungsweg eröffnet werden wird.

Ebenso soll für den Fall, wenn der Eanal clc Voornc uusahrbar werben, und an desseu Stelle zu Gnnsteu des Handels und der Rheiu- schiffsahrt der uiederläudischeu Uuterthanen ein anderer künstlicher Ver- bindungsweg mit Helvoetslnys treten sollte, den Schiffen, welche Eigen- thum der Unterthaueu der übrigen Ryeinuserstaaten und znr Rheinschiff- sahrt gehörig sind, die Mitheuützung dieses Verbindungsweges nnter denselben Obliegenheiten verstattet sein, welche den niederländischen Schiffen gleicher Art alsdann werden ansgelegt werden.

Als znr Rheufschiffsahrt im Sinne der gegenwärtige Ordnung gehörig, solleu alle Schiffe betrachtet werden, deren Patrone oder Führer, abgesehen von den im Artikel 27 bezeichneten Papieren mit dem im Artikel 42 vorgeschriebeueu Pateute verseheu sind.

Art. 4. Waaren, die aus der offenen See eingehen, um dnrch die Gewässer der Waal oder des Leckes über Lobith nach Dentschland, Frank- reich, der Schweiz oder weiter gesührt zu werden, oder solche, die aus Dentschland, Frankreich, der Schweiz oder weiter herkommen und dnrch

die sraglichen Gewässer in die offene See ansgesührt werden sollen,

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 195. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/639&oldid=- (Version vom 31.7.2018)