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Gewässern und Eanälen, die nicht .zu den im Artikel 3 bezeichneten diree- ten Ryeinstrassen gehören.

Die auf die oben besagte Weise in Niederlagen zu lagerudeu Waaren zahleu, als zum Rheinyandel der Unterthanen von Userstaaten gehörig. an Magazin-, Bohlwerks-, Kran- und Waagegebühren, sosern dabei von dergleichen Anlagen Gebranch gemacht wirdd überhanpt nur die, im nach- folgenden Artikel 69 als Marimum angegebenen Beträge.

Art. ^7. ^Um bei den im vorhergehenden A^.tikel erwähnten nieder- ländischen Niederlagen die Vortheile der Befreiung von den gewöhnlichen Transito - Gebühren zu genießen, müssen die aus. Dentschland, Frankreich, der Schweiz oder weiter her kommenden Waaren auf Schiffen, dte der Rheinscbifffahrt angehören, hingebracht worden sein, in welchem Falle sie, ohne Unterschied der ^Flagge, nnter welcher sie weiter verladen werden, anstatt jeder andern ^ollgeblihrd die im Artikel 4 festbestimmte Abgabe in dem Ankenbuck erst zu entrichten haben , wenn sie znr Anssnhr über See deelarirt worden sind.

Waaren hingegen , die von der offenen See kommen - gleichviel welcher Nation das Fahrzeng,. worauf sie gebracht werden, angehören mag - sollen nach ihrer Ansladung in niederländischen Häfen, die fest- bestimmte Abgabe, anstatt der Eingangs-, Anfangs- oder Dnrchgangs- abgaben, wozn eine andere Bestimmung derselben etwa Veranlassung geben könnte, alsdann erst zu entrichten haben, wenn sie znr Ansftthr auf dem Rheine nach Dentschland, Frankreich, der Schweiz oder einer weitern Bestimmung deelarirt und zu diesem Ende an Bord eines znr Rheiuschiff- fahrt gehörigen und einem Unterthan der Userstaaten znstehenden Fahr- zeuges verladen worden sind.

Jn dem einen, wie in dem andern Falle sind die fraglichen Waaren nur bis zu der, dem Orte, wo sie den Rhein verlassen, oder auch von der, dem Orte, wo sie in diesen Strom einlaufen, am nächsten belegenen Zollstelle und der Zahlung der gewöhnlichen Rheinschiffsahrts- Gebühr nnterworfen, wovon in den folgenden Titeln die Rede sein wird.

Art. 8. Den See^Tonnen^Geldern, sowie den Lenchthnrmsgelvern, ^votsen - Geldern und andern dergleichen Abgaben, die jedes See -Schiff beim Eingange und Ansgange über See in den Niederlanden zu entrich- teu hat und deren Erhebung sich nach der dortigen gewöhnlichen Landes^ Gesetzgebung richtet, geschieht dnrch die vorstehenden Artikel in keiner Art Eintrag , wobei jedoch die^ Bestimmung des nachsolgenden Artikels 12 zu beobachten ist.

Art. 9. Die hohen Regierungen der uferstaaten machen sich znr Erwiederung der ihnen gunstigen in den vorstehenden Artikeln enthaltenen

Stipnlationen dazn verbindlich, die bereits dnrch die Wiener ^Eongreßaete

für den ganzen Lans des Rheines verabredete allgemeine Befreinug von

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 198. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/642&oldid=- (Version vom 31.7.2018)