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Trausito-Gebühreu zu Guusteu der niederländischen Schiffe aus den Wasser- Trausport solcher Waaren ansZndehnert, welche den Ryeiu verlaffen und in Flüße, Eanäle oder andere schiffbare Verbindungswege des Jnlandes einlansen, um sodann dnrch die gedachten Staaten zu transitiren, insoweit letzteres ohne Vertanschung des Wasser -Transportes mit einem Land- Transporte geschehen kann.

Wo dieser Fall einer Vertanschung des Wasser.- Transportes mit einem Land-Transport eintritt, nnterliegen die Waaren den Anordnungen der gewöhnlichen Gesetzgebung jener respeetiven Regierungen. - Die Schiffer, welche den Rheiu verlassen, um sich schiffbarer Verbiudungswege im Juueru der Userstaateu zu bedienen, haben sich in allen Fällen den daselbst znr Verhinderung von Uuterschleiseu, hinsichtlich des Transits bestehenden Formalitäten, sowie der Zahlung der daselbst angeordneten Wasser^Wegegelder, Brücken- und Schlensengelder n. s. w. und zwar auf demselben Fnße, wie ähnliche Fahrzeuge der respektiven Userstaaten, zu unterwerfen.

Art. 10. Die hohen Regierungen der übrigen Userstnaten machen sich auch ihrerseits dazn anheischig, daß jede von ihnen eine oder mehrere Städte längs des Rheinnsers zu Freihäfen für den Rheinhandel erklären werde, namentlich:

dle Preußische Regierung, die Städte Eöln und Düsseldorf iudem sie ssch zugleich bereit erklärt, die Zahl der Prenßischen Freihäsen in der Folge, wenn das Bedürsniß oder die Umstände es ersordern sollteu, noch zu vermehren^ die Nassanische Regierung^ Biebrich und Oberlahnstein, die Hessische Regierung: Mainz ^ die Badische Regierung: Mannheim, die Bayerische Regierung: Speyer^ die Französische Regierung: Straßbnrg (^id. Art. 11.)^ sämmtliche Regierungen nnter dem Vorbehalte, die Zahl ihrer Frei- häsen nach Gntsinden zu vermehren, solchergestalt, daß die aus dem Königreiche der Niederlande kommenden oder zum Transporte dahin bestimmten Waaren, welche aus niederländischen oder aus alleu andern den Unterthanen der Rheinnserstaaten gehörigen

Schiffen nach jenen Freihäsen gebracht werden, aus längere oder kürzere

Zeit daselbst in Niederlagen gelagert und demnächst zum serneren Tran- ^ sitiren aus dem Rhein oder auf den andern im Artikel 9 bezeichneten innern schiffbaren Verbinpungszweigen , mit der Bestimmung nach dem Jnnern von Dentschland oder nach der Schweiz , dnrch die Gebiete der ^ Uferstaaten weiter besördert werden können, ohne in einem dieser beiden Fälle irgend einer Eingangs-, Ansgangs- und Dnrchgangsgebühr nnter- worfen zu sein^ jedoch mit dem Vorbehalte, zur Zeit ihrer Lagerung die

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 199. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/643&oldid=- (Version vom 31.7.2018)