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in den betreffenden Freihäfen allgemein festgesetzten Magazin-, Bohlwerks-, Kran- oder Waagegebühren entrichten zu müssen. welche aber in keinem Falle die dnrch den Artikel 69 der gegenwärtigen Ordnung firirten Sätze übersteigen dürfen.

Uebrigens versteht es sich, daß Waaren, ..welche in den oben vorge- sehenen Fällen die im Artikel 5 bezeichnete Rheinstrasse oder die mit dem Rhein znsammensiießenden und einer ähnlichen Verwaltungs-Ordnung wie dieser Strom unterworfenen Flüße verlassen, um aus andern schiffbaren Wasserwegen dnrch die uferstaaten zu transitiren, den dnrch die bestehende Gesetzgebung in besagten Staaten znr Eontrollirung und Berücksichtigung der Zoll- und Stenergebühren vorgeschriebenen Formalitäten, sowie der Zahlung von Wasser-Wegegeldern, Barriere-, Brücken-, Schleufengeldern, und andern Abgaben dieser Art unterliegen können, ohne daß jedoch die niederländischen Schiffe oder die Waaren, welche aus den Niederlanden kommen oder dahin gehen, auf eine weniger vortheilhafte Art, als die Schiffe oder Waaren derjenigen Uferstaaten, durch deren Gebiet sie passiren, behandelt werden dürften.

Art. 11. Den Regierungen der uferstaaten des Mains, des Nekars und anderer in den 9t ein fallenden Flüße soll für ihre Waaren m den niederländischen, sowie in den am Rhein zu errichtenden Freihäsen der Gennß derselben Vorrechted wie solche in den vorstehenden Artikeln bewilligt sind, von dem ^eitpnnkte an verstattet seind wo sie in ihren respeetiven Gebieten und an den ufern besagter Flüße ähnliche Freihäsen unter den im vorsiehenden Artikel erwähnten Stipnlationen errichtet haben werden.

Da die französische Regierung den vorhergehenden drei Artikeln nicht nnbedingt beitreten kann: so bezieht sich dieselbe hinsichtlich der Ans- snhrungd welche aus ihrem Gebiet stattsinden wirdd aus die in dem Pro^ tdkolled welches diesem Reglement beigesügt ist, enthaltene Erklärung, in- dem solche die nämliche Kraft und Wirkung haben soll, als wenn sie wörtlich in den Vertrag angenommen wäre.

Art. 12. Als Gegenleistung dasür, daß die dem niederländischen Rheinhandel angehörigen aus Dentschland, Frankreich, der Schweiz oder weiter her kommenden oder dahin gehenden Waaren, welche aus schiffbaren Wasserwegen dnrch die Userstaaten gesührt werden , von aller Transit^ oder sonst festbestimmten Abgabe befreit sind, gewähren Seine Majestät der König der Niederlande serner noch den zum Rheinhandel gehörigen Schiffen der Rheinnserstaaten, wenn dieselben zngleich für die Seefahrt bestimmt sind, Gleichstellung ihrer Flagge mit der niederländischen Flagge in Bezng auf Tonnengelder, Lootsen-, Lenchthnrm und andere dergleichen Gebühren.

Um den Vorteil dieser Gleichstellung zu genießen, haben die Schiffs-

patrone und Führer nichts weiter zu thund als den mit Erhebung besagter

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 200. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/644&oldid=- (Version vom 23.5.2021)