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Gebühren^ beauftragten Beamten in den niederländischen Häfen dos ihnen in ihrer Eigenschaft als Rheinschiffer, dem uachsteheuden Art. 42 gemäß, ausgestellte Patent vorzuzeigen.

Art. 13. Ereignet sich der Fall, daß Schiffe, welche der Rhein- schiffsahrt angehörig und Eigenthnm der Unterthanen der userstaaten sind, wegen eintretenden Bedürsniffes einer Unterbreche ihrer Fahrt cder des Ueberwinterns halber, in einen niederländischen Hasen einznlansen und daselbst durch höhere Gewalt theilweise oder gänzlich ansznladen genöthigt sind: so sollen sie alles des Schntzes und aller der Vortheile zu genießen haben, welche dnrch die im fraglichen Königreiche bestehende Zoll -Gesetz- gebung den Schiffen aller andern Nationen zngesichert sind, wobei sie sich jedoch den dnrch dieselbe Gesetzgebung gegen den Unterschleif vorgeschrie- benen Vorsichtsmaßregeln nnterziehen müssen.

Es wird hiebei ansdrücklich bevorwortet, daß der Anfenthalt von Rheinschiffen in niederländischen Seehäfen, wenn solcher dnrch die in gegen- wärtigem Artikel angedrückten Ursachen herbeigesührt wird, zu keinem hierans abzuleitenden Ansprache aus Eingangs-, Ansgangs- oder Durch- gaugs-Abgabeu irgend einer Art Veranlassung geben soll.

Diese nämliche Vestimmung kommt auch alsdann znr Anwendung, wenn ^ bei einer dem obigen Artikel 4 gemäß stattstndenden Verbleiung oder Versiegelung ^der Lncken oder der znr Waaren -Niederlage dienenden Räume, die Patrone oder Führer von Schiffen, welche von Krimpen oder Gorenm bis in die offene See oder umgekehrt durch das uiederländische Gebiet passsren, wegen Wassermangels oder anderer außerordentlicher Um- stände halber zu lichteu oder einige Waareu überzuladeu genöthigt sind, ohne daß sie in irgend einen Hasen einlansen, nur müsseu sie sich vorher ^- abgesehen von den in den nachsolgenden Artikeln 38 und 39 angege- denen Abwesenheit- oder besondern Nothsällen - an die nächsten Zoll- beamteu gewendet haben, um die Bleie oder Siegel abnehmen zu lasseud auch müssen sie sich den weitern Vorkehrungen, welche von den letzteren

znr Verhütung heimlicher Eiuschwärzung eines Theils der Ladung sü^ nöthig gehalten werden, nnterziehen^ die solchergestalt abgeladenen Waareu aber müsseu demnächst, bevor sie an die letzte znr Erhebe der Rhein- schiffsahrtszöl^e oder der sestbestimmten Abgabe bestehende Zollstelle gelangen, wieder aus dieselben Schiffe verluden werden, welche sie gebracht haben.

Zweiter Titel.

Von den Rheinschifffahrts- Abgaben und den Mitelu, sich von der gehörigen Entrichtung derselben^ zu versichern. Art. 14. Wer auf dem Rhein, von da, wo derselbe schissbar wird,

bis nach Krimpen oder Gorenm, mit Jnbegriff des Lecks und der Waal.^

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 201. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/645&oldid=- (Version vom 31.7.2018)