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Art. 21. Unter ^dem Zentner wird das Gewicht von sünszig Kilo- grammen sranzösischen Gewichtes oder sünszig Psnnd niederländischen Gewichtes verstanden. Die Erhebung der Rheinschiffsahrts- Abgaben soll nach diesem Gewichte und seinen Unterabtheilungen geschehen.

Zn diesem Ende soll auf allen von den respeetiven Regierungen zu bestimmenden Zollstellen-, auch Ein- und Ansladehäsen, richtig, sranzösisches oder niederländisches Gewicht vorhanden sein.

Bei Gegenständen, die nicht gewogen werden können, soll die Fest- stellung ihres Verhältnisses zum Gewichte auch sernerhin nach der zu diesem Behnse von der ehemaligen General-Oetroi-Direktion in Gemäßheit der Artikel 104 und 105 der Eonvention vom Jahre 1804 anfertigten Gewichtstabelle geschehene jedoch mit Vorbehalt der Abänderungen, welche die Eentral^ Eommission in der Folge dabei eintreten zu lassen nöthig stn- den dürfte.

Art. 22. Die Zahlung geschieht auf allen Zollstellen, ohne Unter- schied der Gehiete, wozn sie gehören, nach der Wahl des Schiffspatrons oder Führers entweder in Gold- oder Silbermünze des Landes, wo sie zu leisten ist, oder in sranzösischer Gold- oder Silbermünze, jedoch nur tn 40^, 20^, 5-, 2-, 1 öder 1^ Frankstücken nach dem Gesetze vom 28. März 1803. Die sranzösischen Münzen nnter einem halben Frank sollen zwar bei den dentschen Erhebungsämtern angenommen werden, jedenfalls nur um Zahiungen in Brnchtheilen nnter 50 Centimen zu berichtigen.

^ Das Verhältniß des Conrses und der inländischen Münzsorten zum Franken wird von jedem Landesherrn für sein Gebiet gesetzlich festgestellt.

Die darnach angefertigten besonderen Tabellen oder auch eine General.- Valvations- Tabelle werden an jeder Zollstelle in der Amtsstnbe offen ausgehängt, damit jeder Schiffspatron oder Führer solche einsehen kann.

Anßerdem werden sie von den verschiedenen Regierungen auch der Central-Commission zu Mainz mitgeteilt.

Art. 23. Der Schiffspatron oder Führer mnß bei jeder Zollstelle den Rheinzoll, so wie der Tarif C ihn bestimmt^ bis aus die darin ange- gebenen Ansnahmen, im Vorans für die folgenden Flnßstrecken bis znr nächsten Zollstelle auch in dem Falle zahlen, wenn er seine Fahrt nicht bis zum Endpnnkte dieser Strecke fortsetzen oder auf dem Wege ganz oder zum Theil ansladen will..

Eine Ansnahme von dieser Regel sindet jedoch hinsichtlich derjenigen Fahrzenge statte welche den Strom, nachdem sie bei einer an demselben belegenen Zollstelle vorübergefahren sind, verlassen und in einen Neben. stnß desselben einlansen, dessen Ansmündung zwischen dieser und der

folgenden Zollstelle liegt.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 204. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/648&oldid=- (Version vom 31.7.2018)