Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/649

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


Jn diesem Falle richtet ssch die Verpflichtung zur Zahlung des Zolles nach dem Verhältniß der Flnßstrecke, die der Schiffer oon d^ betreffenden Zollstelle bis znr Mündung des Nebenflußes zurücklegen will^

Die Eentral- Eommission hat den Userstaaten die zu diesem Endir uöthigen Zusätze zum Taris C in Vorschlag zu bringen

Es soll jeder Regierung, die mehrere Zollstellen hat, freistehen, bei Schiffen, welche ohne auszuladen durch ihr gauzes Stromgebiet passiren, die davou zu erhebenden Rheinzölle an einer oder mehreren dieser Zoll- stellen zu ermäßigen und, uach Vedürfuiß, die von den Ladungen der nämlichen Schiffe zu entrichtenden Abgaben an andern Zollftellen des^ nämlichen Gebietes zu erhöhend es versteht sich jedoch, daß in diesem Falle das Ganze der in der ganzen Ansdehnung des besagten Gebietes zu erhebenden Abgaben den Vetrag derjenigen Abgabeu nicht übersteigen dars, denen jene Schiffe oder ihre Ladungen, wenn keine Ausuahme von der allgemeinen Regel stattfäude, uuterworseu sein würde.

Art. 24. .^er seiue Ladungen an etuem Orte empsäugt, wo keine

Zollstelle ist, hat bis znr nächsten Zollstelle weder Schiffsgebühr noch

Rheiuzoll zu zahlen Die Ausnahmen ergibt der Taris.

Art. 25. Wo ein und dasselbe Erhebungsamt zweien oder mehreren Userstaaten angehöret, werden diese die Einnahme nach Verhältniß der längern Ansdehnung ihrer respeetiven User-Besitzungen nntereinanber ver- cheilen.

Art. 26. Es soll einem Staate, der mehrere Zollstellen hat, aus derjenigen Strecke, w^ er allein die Hoheit über das Stromgebiet des Rheins ansübt, sreistehen, die bisherigen Rheinzollstellen im Jnnern ans- znheben und die gesammten Rheinschiffsahrts- Abgaben, welche srüher an den ausgehobenen Stellen erhoben worden, an seiner ersten Zollstelle zn- nächst der Grenze zu erheben. Die Schiffspatrone oder Führer, die nicht blos durchsahreu, souderu ihre ^adung gauz oder theilweise iuuerhalb der bleibeudeu Zollstelleu absetzen, sollen aber an solchen Abgaben an der ersten Rheinzollstelle des Staats mehr nicht von den Gütern, welche sie anszn- laden haben, entrichten, als sie bei dem Fortbestehen der ansgehobenen Zollstellen daran bezahlt haben würden. Dergleichen Anshebungen einzelner Zollstellen werden der Eentral-Eommisston oder, in Abwesenheit derselben, dem Oberansseher der Rheinschiffsahrt angezeigt.

Art. 27. Ein Schiffspatron oder Führer soll nicht eher eine Waare einladen, oder wenigstens nicht eher von dem Ladungsplatze ab- sichren, als bis er darüber einen Frachtbries oder Eonnoissement erhalten hat, worans die Gattung, die Menge und der Empsänger der Waare ersichuich ist.

Die Ladung ist er jedem Zollamte, welches es berührt, dnrch Vor- legung der Frachtbriese und des Manisestes nachznweisen verpachtet.

- 41

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 205. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/649&oldid=- (Version vom 31.7.2018)