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Dieses Manifest soll in alleu Punkten nach ^em unter D anliegenden Schema angesertigt und von den darin erwähnten Belegen begleitet sein.

Es wird von dem Schiffspatron oder Führer selbst oder für den- selben von einem Andern, der jedoch kein Rheinschiffsahrts- oder Hafen- beamter sein darf, gesertigt, und von dem Schiffspatron oder Führer gezeichnet.

Für den Jnhalt des Manisestes bleibt der Schiffspatron oder Führer verantwortlich, mag er es selbst abgesaßt oder sich dazn sremder Hilse bedient haben. ^

Wenn ein Theil der Ladung erst nnterwegs zu derselben hinznkommt oder dnrch Ansladung davon abgeht, so mnß auch dieses aus dem Mani- seste vermerkt und nöthigensalls wie das Hanpt-Manffest bescheinigt werden.

Der Schiffspatron oder Führer hat das in Rede stehende Manifest da, wo die Ansladung des Schiffes ersolgt, und unmiuelbar nach dieser Ansladung, an die daselbst angestellten oder von dem Einnehmer des nächstgelegenen Zollamtes dahin gesandten Rheinzoll-Beamten abzngeben.

Ein Schiffspatron oder Führer, welcher sein Manisest und die erfor- derlichen dazn gehörigen Belege aus dessallsiges Verlangen nicht in vor- geschriebener Form vorzeigt, hat keinen Antheil an den ihm dnrch gegen^ wärtige Ordnung zngesicherten Begünstigungen.

Art. 28. An dem Orte der Einladung können die Beamten, welche dazu vom Staate bestellt sein möchten, sich bei der Cinladung selbst, oder nachdem solche geschehen ist, dnrch eine Untersnchung überzengen, daß die Waaren nach Gattung und Menge mit dem Maniseste übereinstimmen.

Soweit ihrerseits eine Untersnchung stattgefnnden hatte, attestiren sie das Manisest.

Wird einem Schiffspatron oder Führer an einem Orte Ladung ein- znnehmen verstattet, an welchem die zu vorbemerkter Prüsung ersorder- lichen Anstalten nicht vorhanden stnd: so kann er an der nächsten Rhein- Zollstelle angehalten werden, die Ladung einer Untersnchung zu unter- wersen.

. Die Rheinzoll-Beamten anderer Zollstellen haben überdieß die Besag- niß, bei obwaltendem Verdachte, daß die ladung nicht so beschaffen sei, toie das Manisest es enthält, sich, so weit es nöthig istd dnrch die Besich- tigung von der Ladung Kenntniß zu verschaffen.

Ans gleiche Weise können Rhein^Zollbeamte, die sich .am Bord eines Bootes oder Nachens nrit der Flagge besagter Rhein -Zouverwaltung be- stnden, von jedem Schiffepatron oder Führer, - wo sie ihm auf dem Strome begegnen mögen ......... die Vorzeigung seinee Manifestes fordern.

Der oberste Rhein^ondemnte a1n Vord eines solchen Fahrzeuges attestirt alsdann das sraguche Manisest sowie vie etroa vnrin bestrichen nachtrug-

lichen Deklarationen n^d y^ darans^ daß nicht.s dartn in biaueo^ auch

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 206. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/650&oldid=- (Version vom 31.7.2018)