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solleu. Die Anmeldung geschieht aber alsdauu an der letzten Rheine Zoustelle, innerhalb der Laudesgreuze, bei den auweseuden Steuerbeamteu, oder wenn es die Landesgesetze verstauen, an der dem Ladungsorte znnächst gelegenen Zollstelle.

Art. 41. Wirb ein Schiffspatron oder Führer überwiesen, daß er Schleichhandel zu treiben versncht habe^ so soll ihn die Freiheit der Rhein.. schiffsahrt für seine Person und für die Waaren, die er unerlaubter Weise ein- oder ausführe wollte, gegen die Versolgungen der Stenerbeamten nicht schützen. Die außerdem in dem Schiffe besindlicheu Waaren solleu jedoch wegen eiues solchen Versnches nicht in Beschlag genommen, auch soll im Allgemeinen gegen einen solchen Schiffspatron oder Führer nicht strenger versahren werden, als es die augemeiuen in Krast stehenden Gesetze des Staates, wo der Unterschleis entdeckt worden ist, mit sich bringen.

Wird bei den Rhein -Zollstellen an der Grenze eines Gebietes, wo nämlich das Schiff die Landesgrenze ein- oder ansgeheud durchschneidet, .o^der auch während seines Dnrchganges dnrch das Gebiet, besuuden, daß dessen Ladung von dem Maniseste dergestalt abweicht, daß eine beabsich- tigte oder erfolgte Bevortheuung der Landes-Steueru daraus zu entnehmen ist, so kan1. der Schiffspatron oder Führer auch dasür nach den Bestim- mnugen der Stenergesetze des Landes in Ansprnch genommen und mit der Strase belegt werden, welche diese wegen unrichtiger Deuaratiou ver- hängen.

Die hohen eontrahirenden Theile verpachten ssch weiterhin, wegen sonst etwa günstiger und mit ihren Finanz-Jnteressen verträglicher Bestimm mnugen, welche die Ersahtung in der Anwendung ihres Zollsystems aus die Rheinschifffahrt als nothwendig erweisen möchte, um den Handel und die Schiffsahrt des Rheins zu beleben^ übereinznkommen.

Vierter Theil. Von dem Rechte, die Schifffahrt aus dem Rheiue auszunben.

Art. 42.^) Da die Rheiuschiffsahrt viele Ersahrung und Orts-^ kenntniß ersordert,^ so werden zu deren Ausübung nur ersahrue Schiffs- patrone oder Führer zugelasseu, welche sich über ihre in diesem Stücke erworbenen^ Keuutnisse vorher ausgewieseu habeu. - Wer jedoch eiumal zur Rheiuschiffsahrt berechtigt war, bedars über seiue Fähigkeit keiner weitereu Nachweisung.

Jede User- Regierung wird die uöthigen Maaßregeln ergreisen, um sich von der Fähigkeit derjenigen zu versichern, welchen sie die Rheinschiff- fahrt vertrant.

^, conk. Snpptewentar-Arnkek .^.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 211. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/655&oldid=- (Version vom 31.7.2018)