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Schifffahrts-Orduung uichts gemeiu. Auch wird dieselbe überhaupt nicht angewendet, wo die Fahrt eines Schiffspatrons oder Führers aus das eigene Gebiet seines Landesherrn sich beschränkt. - Ein solcher steht allem unter der Obrigkeit des Landes, wo er sein Gewerbe treibt.

Art. 47. Der Staat allein, aus dessen Gebiete ein Schiffspatron oder Führer wohnt, hat das Recht, das diesem einmal ertheilte Schiffer- Patent aus erheblichen Gründen wieder einznziehen. Diese Bestimmung schließt aber das Recht anderer Rheinnserstaaten nicht aus, den Schiffs- patron oder Führer, der eines auf ihrem Gebiete verübten Vergehens oder Verbrechens beschnldigt wird, znr Verantwortung und Strase zu zieheu, und, uach Beschaffenheit der Umstände, bei der Behörde seines Wohnortes zu veraulassen, daß sein Patent eingezogen werde.

Fünfter Titel.

Von Frachten und Rangfahrten. Art. 48. Die Frachtpreise und alle übrigen Bedingungen des Transportes bernhen lediglich aus der freiwilligen Uebereinknnst des Schiffs- patrons oder Führers und des Versenders oder dessen Eommittenten, und wie diese unter mehreren Schissspatronen oder Führern, ohne Rück- sicht aus ihren Wohnort, die Wahl haben: so bleibt es dem Schissspatrone ^oder Führer sreigestellt, ^eine ihm angebotene Ladung ansznschlagen oder zu übernehmen.

Art. 49. Zwei oder mehrere Handelsstädte können gleichwohl mit einer beliebigen Anzahl Schiffspatrone oder Führer, die sie zu ihrem wechselseitigen Verkehr für nöthig erachten, Verträge aus eine bestimmte Zeit abschließen, hierin die Frachtpreise, die Zeit der Abfahrt und An- kuust, und audere in ihrem Juteresse .liegeude,. mit keinem gebietenden oder verbietenden Gesetze im Widersprnche stehende Vedingungen seststellen und also eine Rangsahrt einsühren, welche dem Handelsstande billige ^ Frachtpreise und den Schiffspatronen oder Führern, so ost sse in einen Hasen einlansen, eine baldige Rücksracht sichert.

Art. 50. Jn den Städten, wo eine dergleichen Rangsahrt einge- führt wird, steht es jedoch jedem .^einzelnen Handelsmanne, sowie jedem Schiffspatrone oder Führer srei, an dieser Vereinigung Antheil zu nehmen oder seinen Veitriu zu versagen. Handelsleute sowohl als Schiffspatroue oder Führer, welche der Vereinigung einmal beigetreten ssnd, können, nachdem sie drei Monate vorher ansgekündigt haben, mit dem Ablanse jedes Kalender-Jahres wieder ausscheiden. - So lange ein Handelsmann zu der Vereinigung gehört, bleibt er verbnnden, die Rangordnnug zu beobachten und darf dem Vertrage zuwider, seine Waaren weder nnter

feinem eigenen, noch nnter einem stemden, zu dem Ende entlehnten Namen

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 213. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/657&oldid=- (Version vom 31.7.2018)