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verpflichteten Sachverständigen uutersucheu und bezeugen laffeu, daß dieses Fahrzeug für derjenigen Theil der Rheinschiffsahrt, wosür e^ bestimmt ist, tanglich besnnden worden, daß es danerhast gebant, gnt kalfatert, und mit alletn nöthigen Takelwerk und Schiffsgeräthe versehen, auch daß es zur Ausbewahrung der eiuzuuehmeuden Güter angemeffen eingerichtet ist und daß seine Schiffsmannschast aus einer zu seiner Führung hinläng- lichen Anzahl von Matrosen besteht.

Diese Untersuchung mnß, so ost der Absender es nöthig stndet, und jährlich wenigstens einmal wiederholt werden. ^ Wer Güter für fremde Rechnung aus dem Rheiustrome zu versenden hat,^ ist berechtigt, von dem Schiffspatron oder Führer die Beibringung eines dnrch die besagten Sachverständigen letztlich ausgefertigten Zeugnisses zu verlangen.

Unterläßt er diese Vorsicht und die Waaren^ gehen aus der Reise wegen Untanglichkeit des Schiffes zu Grnnde, oder werden aus dieser Ursache beschädigt: so hastet dafür der Absender, mit Vorbehalt seines Rezesses gegen den Schiffer.

Für jeden nach Artikeln zum Eiu- und Abladeu anzuweisenden Hasen veranlaffen die betreffenden Regierungen der Userstaaten das Er- sorderliche, damit das Versahren der Sachverständigen ordnungsmäßig eingerichtet und dem dabei interessirten Haudelsstaude die beabsichtigte Sicherheit gewährt werde.

Art. 54. Welche Eigeuschasteü zur Tauglichkeit eines Stromsahr- zenges gehören, wird nach den örtlichen Bedürsnissen mit landesherrlicher Genehmigung fesigestellt.. Sonst aber sollen nnter den znr Rheinschiffsahrt bestimmten Stromsahrzengen keine andere Unterschiede irgend einer Art gemacht werden.

Art. 55. Ebenso bestimmt jeder Staat die Maaßregeln, die er in seinen Häsen und aus den Ein - und Ansladeplätzen znr Erleichtere des

Handels, znr Besörderung der Schiffsahrt und Beschlemigung der Ver-

sendungen , znr Handhabe ei1^ gate1^ Ordne dei de1^ ^1^ ^d Ansladen, znr Sicherheit der an^s User gelegten Waaren und Erhaltung derjenigen, welche man auszunehmen sich weigert oder worüber Streit entsteht, nnb überhanpt zum Vesten des Handelsstandes und der Schiffs- patrone und Führer sür^ dienlich erachtet.

Art. 56. Der Schiffspatron oder Führer hastet für die Güter, die er zu laden übernommen hat, von dem Angenblicke an, da sie an^s Ufer gestellt und ihm als Theil seiner Ladung überwiesen worden.

Haben die Waaren erweislich dnrch Schnld der Beamten gelitten, so ist die ihnen znnächst vorgesetzte Behörde den Ersatz zu leisten ver- pflichtet, welcher durch den Regreß an die Beamteu nicht ausgehalten wer-

den dars. ^

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 215. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/659&oldid=- (Version vom 31.7.2018)