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Vestimmung, eine aus^ sechzehn roth un^ schwarz abwechselnden Feldern bestehende Flagge ausstecken.

Die Besolgung dieser Vorsicht allem ^ soll gleichwohl den Flößer niemals entschädigen, wenn er übrigens nicht alle mögliche Sorgsalt an- ^ gewendet hat, um das Unglück zü verhüten e wenn er nicht mit den, nach der Größe seines Flosses ersorderlichen Gerätschaften versehen war, in der Banart gesehlt ober sonst etwas getan und nnterlassen hat, was ihn nach den allgemeinen Grnndsätzen des Rechts verpflichtet, den durch das Vorbeisahreu seines Flosses vernrsachten Schaden zu ersetzen..

Art. 67. Alle Rheinstaaten machen sich anheischig, eine besondere Sorgsalt daraus zu verwenden,^ daß aus ihrem Gebiete der Leinpsad überall in gnten Stand gesetzt, darin erhalten und, so ost als es nöthig sein wird, ohne einigen Ansschnb aus Kosten desjenigen, den es angeht, wieder hergestellt werde, damit in dieser Beziehung der Schiffsahrt nie einiges Hinderniß im Wege stehe.

Sie verbinden sich überdieß, jeder für seine Gebietsstrecke, die nöthl- gen Maaßregeln zu ergreisen, damit dnrch Mühlen oder andere Trieb- und Räderwerke aus dem Strome, ingleichen dnrch Wehre und sonstige Knnstanlagen irgend einer Art, niemals eine Hemmung der Schifffahrt vernrsacht werden damit bei fliegenden oder Schiffbrücken die freie Dnrch- lassung der Fahrzenge oder Flöße, die ihre Fahrt fortfetzen wollen, so schnell als möglich geschehe, ohne daß dasür eine andere Zahlung als ein mäßiges, dnrch gemeinschastliche Uebereinknnst und aus einen uuver- änderlichen Satz sestzustellendes Entgeld gefordert werden könne, und damit endlich jedes andere im Strombette selbst vorkommende Hinderniß der Schifffahrt - sosern dergleichen Hindernisse von einem Mangel an ^..der gehörigen Stromanfsicht und Jnstandhaltung herrühren - ohne Anfschub und aus ihre eigenen Kosten hinweggeränmt werde. Für das Nieder- ländische Gonvernement sind die Bestimmungen des gegenwärtigen Arti- kels, so weit sie sich auf die gehörige Jnstandhaltung des Leinpsades und des Strombettes selbst beziehen, und in Ansehung der Waal ver-

bindlich.

Art. 68. Um den Leinpsad und die daran stossenden Gebäude, Geländer oder audere Anlagen zu schonen, sollen bei dem Heraufziehen der Schiffe uiemals mehr als drei Pserde an einem ^tichseile gehen. Die Uebertreter dieses Verbotes können von der gerichtlichen Ortsbehörde mit einer Polizeistrafe belegt werden.

Art. 69. Den auf dem Rheine fahreuden ^chiffspatronen oder Führern sind von den betreffenden Regierungen angemessene Plätze znr Niederlage ihrer Waaren anznweisene auch zum Behnse jeder wünschens- werten Erleichternd und Beschlennigung der Ein- und Abladnugen die nötigen Einrichtungen anznordnen nrrb in Stand zu erhalten.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 218. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/662&oldid=- (Version vom 31.7.2018)