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gezahlten Abgaben gleich kömmt. - Die Abgaben selbst sind hierbei alle- mal besonders nachznzahlen.

Bei der Bestimmung der Geldstrasen nimmt man den ganzen Betrag der Abgaben zum Grnnde, welche der Schiffspatron oder Führer an der Zollstelle, wo der Betrng entdeckt wird, .zu unterschlagen versucht hat,^ und die an allen übrigen aus. demselben Gebiete gelegenen Zollstrecken wtruich nnterscblagen worden sind.

Entdeckt sich bei dieser Untersnchung, daß auch ein anderer Rheinstaat, oder mehrere, von dem Schiffspatron oder Führer an ihren Rechten ver- kürzt worden sind e so wird das angenommene Protokoll den betheiligten ^ Zollämtern in beglanbigter Form mitgetheilt und zngleich die Strafe für iyre Rechnung miterhoben. - Der Schiffspatron oder Führer wird jedoch aus. diesem Grnnde an der Fortsetzung seiner Fahrt nicht gehindert.

Art. 72. Dem Schiffspatron oder Führer ist an jeder Zollstelle über die dort geschehene Zahlung eine Onittung ansznsertigen und über- dies die geleistete Zahlung nnter seinem Manifeste zu ^vermerken.

Diese Onittungen müßen genane Angaben der Zahl von Zentnern wosür das Ganze, das Viertheil oder der zwanzigste Theil des Rhein- zolles, oder die doppelte Schiffsgebühr entrichtet worden isie auch den Betrag der verschiedenen, sowohl an Rheinzoll für die Ladung, als an Schiffsgebühr geleisteten Zahlungen enthalten.

Art. 73. Der Schiffspatron oder Führer kann auch an jeder Zoll- stelle angehalten werden, dnrch seine Onittungen zu beweisen, daß er überall, wo er schnldig war, den Ryeinzoll und die Schiffsgebühr bezahlt habe. - Wer eine oder mehrere dieser Onittungen nicht beibringen kann, wird bis zum Bewelse des Gegenteils als Desrandant angesehen und hat einstweilen die nach Artikel 71 verwirkte Strase zu erlegen.

Art. 74. Wer bei einem Zollamte vorbeisährt, ohne znr Entrichtung der Abgaben sich angemeldet und sein Manifest vorgezeigt zu haben oder wer vor geschehener Entrichtung der Abgaben von einem Zollamte wieder absährt, versällt in die oben Artikel 71 sestgesetzte Strase, es sei denn, daß er, um das Schiff, die Ladung oder die Schisssmannschast zu reuen, ^ dnrch einen nnansweichlichen und klar zu erkennenden Nothsall dazn ge- zwungen gewesen. Unter solchen Umständen ist es geung, wenn er bei dem Rheinzollamte sich anmeldete sobald das Schiff, die Güter und die Mannschast in Sicherheit gebracht sind.

Art. 75. Ergibt es sich bei dem Ansladen des Schisses oder beint Abwiegen der abgeladenen Gütern daß die Anzahl ver aus dem Schisse bestndlichett E.olli, deren Bezeichnung, oder die Gattung der Waaren, von den im Manifest angegebenen verschieden finde so wird vor allem nnterm sucht, wovon der unterschied herrühre.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 220. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/664&oldid=- (Version vom 31.7.2018)