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Art. 76. Sind in dem Mauiseste gauze Ladungs-Artikel oderEolu ausgelassen^ so hat der Schissspatrou oder Führer die im Arukel 71 bestimmte Geldstrafe uach Verhältniß der Abgaben verwirkt, welche von den in dem Mauiseste verschwiegen Ladungs- Artikeln häueu gezahlt werben müsseu.

Art.^ 77. Jst das Gewicht im Manifeste unrichtig ausgedrückt und die Verschiedenheit ist von der Art, daß man sie nicht als die Folge eines bloßen Zufalls aufeheu kann: so zahlt der Schissspatrou oder Führer die Geldstrafe uach Verhältniß des Mehrgewichts. - Jst dagegen die Ver- schiebenheu so uuerheblich, daß eine ihr zu Gruude liegende Absicht zu desraudireu, nicht augenommen werden kann, so sindet nur eine Nachzah- lung des einsachen Zollbetrages für das Mehrgewicht bei den einer und derselben Laudesherrschast augehörigen Zollstellen statt.

Art. 78. Wenn statt einer, einem höheren Zoll unterworfenen Waare, das Manisest eine niedriger bestenerte angibt^ so wird die Geld- strase nach dem wahren Ertrage der unrichtig augegebeuen Artikel berechnet.

Art. 79. Der Schissspatron oder Führer haftet in jedem Falle für die Strafen ihm bleibt indeß der Regreß wider diejenigen vorbehal- ten, welche dnrch nnrichuge Angaben ihn in Jrrthnm geführt und zu Schaden gebracht haben.

Art. 80. Jn Beziehung aus die Strasen, welchen der Schissspatron oder Führer bei den Landes -Ein- und Anssnhrzöllen, durch unrichtige Erklärungen und andere Eouträveutionen sich anssetzt, wird auf den dritten Titel verwiesen, und soll durch die gegenwärtige Ordnung den in jedem Rheinstaate geltenden Stenergesetzen kein Eintrag geschehen.

Achter TiteL

Vou den Gerichten in streitigen Rheinschisssahrts-Angelegenheiten.

Art. 8l. Ehe die gegenwärtige Ordnung in Vollzug tritt, soll an jedem Em- oder Abladehasen oder in jedem Gemeindebezirke, wo sich ein Rheinzollamt besindet, ein daselbst oder doch so nahe als möglich wohnen- der, auch anßerdem einem richterlichen Amte vorstehender Beamter ernannt werden, znr summarischen Behandle und Entscheide in erster Jnstanz: a^ aller Eontravenuonen gegen die Bestimmungen dieser Schiffsahrts- Ordnung und der hierdnrch verwirkten Strafen, insosern der Schiffspatron oder Führer sich denselben nicht sreiwillig unterwirst ,^ b) aller Streuigkeiten wegen Zahlung der Rheinschiffsahrts-. Krahne Waage-, Hasen- und Werst- oder Bohlwerks-Gebühren und wegen ihres Betrages,

o) der von Privatpersonen nnternommenen Hemmung des Leinpsades:

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 221. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/665&oldid=- (Version vom 31.7.2018)